Zusammenfassung
498. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Geowissenschaften
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Auszug
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Geowissenschaften
Auf Grund des § 13 Abs. 4, 5 und 6 in Verbindung mit § 15 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
(AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 280/ 1991, wird verordnet:Einrichtung§ 1. Der Studienversuch Angewandte Geowissenschaften ist an der Montanuniversität Leoben ab dem Wintersemester 1991/92 für die Dauer von fünf Studienjahren mit folgenden Studienzweigen einzurichten:a) Rohstoffgeologie;b) Erdölgeologie;c) Angewandte Geophysik;d) Umwelt- und Hydrogeologie.Studiendauer und Studienabschnitte§ 2. (1) Der Studienversuch Angewandte Geowissenschaften besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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