Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 15. März 1960, betreffend den Such- und Rettungsdienst im Bereich der Zivilluftfahrt (Zivilluftfahrt- Such- und Rettungsdienstverordnung).

Zusammenfassung


74. Verordnung: Zivilluftfahrt-Such- und Rettungsdienstverordnung.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 15. März 1960, betreffend den Such- und Rettungsdienst im Bereich der Zivilluftfahrt (Zivilluftfahrt- Such- und Rettungsdienstverordnung).

Auf Grund des § 135 des Luftfahrtgesetzes,

BGBl. Nr. 253/1957, wird verordnet:

§ 1.Zweck des Such- und Rettungsdienstes.

(1) Der Such- und Rettungsdienst hat die Aufgabe,

innerhalb des Bundesgebietes in Flugnot befindliche Zivilluftfahrzeuge zu suchen und deren Insassen zu retten. Nach Möglichkeit ist auch die Fracht, insbesondere die Post zu bergen.

(2) Ein Flugnotfall im Sinne dieser Verordnung ist gegeben, wenn ein Zivilluftfahrzeug vermißt wird, einen Unfall erlitten hat oder auf andere Weise in Not geraten ist.

(3) Zu den Zivilluftfahrzeugen im Sinne des Abs. 1 gehören auch ausländische Staatsluftfahrzeuge.

(4) Bei Flugnotfällen österreichischer Militärluftfahrzeuge hat der Such- und Rettungsdienst bei Gefahr im Verzug die unaufschiebbaren Rettungsmaßnahmen,

wie Brandbekämpfung und Erste Hilfe, bis zum Eingreifen des Such- und Rettungsdienstes im Bereich der Militärluftfahrt,

durchzuführen.

§ 2. Such- und Rettungszentrale für Flugnotfälle.

Die zusammenfassende Lenkung des Such- und Rettungsdienstes im Sin...

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