Bundesgesetz vom 3. Juli 1980, mit dem das Suchtgiftgesetz geändert wird (Suchtgiftgesetznovelle 1980)

Zusammenfassung


319. Bundesgesetz: Suchtgiftgesetznovelle 1980

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Auszug


Bundesgesetz vom 3. Juli 1980, mit dem das Suchtgiftgesetz geändert wird (Suchtgiftgesetznovelle 1980)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 234, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 271/1971,

BGBl. Nr. 422/1974 und BGBl. Nr. 532/1978

wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 a bis 5 erhalten die Bezeichnung

§§ 2 bis 7.

2. Im neuen § 4 Abs. 2 tritt an die Stelle der Anführung „§ 2 Abs. 1" die Anführung „§ 3

Abs. 1".

3. Im neuen § 6 tritt an die Stelle der Anführung

„§ 2 Abs. 1 bis 4" die Anführung „§ 3

Abs. 1 bis 4".

4. Nach dem neuen § 7 werden nachstehende Bestimmungen eingefügt:

„§ 8. Personen, die wegen Suchtgiftmißbrauches einer ärztlichen Behandlung oder Überwachung ihres Gesundheitszustandes bedürfen,

haben sich während der Dauer dieses Zustandes einer notwendigen und ihnen nach den Umständen möglichen und zumutbaren Behandlung oder

Überwachung zu unterziehen. Handelt es sich um einen Minderjährigen, so haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten im Rah...

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