Zusammenfassung
134. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 2002
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Auszug
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Suchtmittelgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Waffengesetz 1996, das Fremdengesetz 1997 und das Telekommunikationsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2002)
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Der Nationalrat hat beschlossen:  Inhaltsverzeichnis  Artikel Gegenstand  I  Änderungen des Strafgesetzbuches  II  Änderungen der Strafprozessordnung 1975  III  Änderungen des Strafvollzugsgesetzes  IV  Änderungen des Suchtmittelgesetzes  V  Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes  VI  Änderungen des Waffengesetzes 1996  VII  Änderungen des Fremdengesetzes 1997  VIII  Änderungen des Telekommunikationsgesetzes  IX In-Kraft-Treten  X Übergangsbestimmung  Artikel I  Änderungen des Strafgesetzbuches  Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I  Nr. 130/2001 und BGBl. I Nr. 62/2002, wird wie folgt geändert:  1. Im § 20 Abs. 3 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 278a)“ die Wendung „oder einer terroristischen  Vereinigung (§ 278b)“ eingefügt.  2. § 20b Abs. 1 hat zu lauten:  „(1) Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer  terroristischen Vereinigung (§ 278b) unterliegen oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung (§ 278d)  bereitgestellt oder gesammelt wurden, sind für verfallen zu erklären.“  3. Im § 41a Abs. 1 werden das Zitat „§§ 277, 278 oder 278a“ durch das Zitat „§§ 277, 278, 278a oder  278b“ und das Wort „Verbindung“ jeweils durch das Wort „Vereinigung“ ersetzt.  4. Im § 64 Abs. 1 werden in der Z 8 der Klammerausdruck „(§§ 165, 278 Abs. 2)“ durch den Klammerausdruck„(§ 165)“ und der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 und 10  werden angefügt:    „9. terroristische Vereinigung (§ 278b) und terroristische Straftaten (§ 278c) sowie damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen nach den §§ 128 bis 131, 144 und 145 sowie 223  und 224, wenn    a) der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft  später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt,    b) der Täter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,        c) die Tat zugunsten einer juristischen Person mit Sitz in Österreich begangen wurde,    d) die Tat gegen den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung, die Bundesregierung,  einen Landtag, eine Landesregierung, den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof,den Obersten Gerichtshof, sonst ein Gericht oder eine Behörde oder gegen die Bevölkerung der Republik Österreich begangen wurde,    e) die Tat gegen ein Organ der Europäischen Union oder eine gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder dem Vertrag über die Europäische Union geschaffene Einrichtung mit Sitz in der Republik Österreich begangen wurde oder    f) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert  werden kann;    10. Terrorismusfinanzierung (§ 278d), wenn    a) der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft  später erworben hat und zur Zeit der Einl...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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