ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Sultanats Oman über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Zusammenfassung


241. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Sultanats Oman über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

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Auszug


ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Sultanats Oman über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung des Sultanats Oman im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen ihren beiden Ländern zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der gegenseitige Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Definitionen Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“

a) eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, oder b) eine juristische Person oder ein Gebilde, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei gegründet wu...

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