Zusammenfassung
11. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung seiner Majestät des Sultans und Yang Di-Pertuan von Brunei Darussalam samt Anhang
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Auszug
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG SEINER MAJESTÄT DES SULTANS UND YANG DI-PERTUAN VON BRUNEI DARUSSALAM
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung Seiner Majestät des Sultans und Yang Di-
Pertuan von Brunei Darussalam, in der Folge die Vertragsparteien genannt,Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt,Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,Haben folgendes vereinbart:Artikel 1Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:a) Bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei“ die Österreichische Bundesregierung auf der einen Seite und die Regierung Seiner Majestät des Sultans und Yang Di-Pertuan von Brunei Darussalam der auf der anderen Seite;b) bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie jede Abänderung des Anhanges oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragsparteien in Kraft getreten sind;c) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst und im Falle der Regierung Seiner Majestät des Sultans und Yang Di-Pertuan von Brunei Darussalam den Verkehrsminister, oder ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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