Bundesgesetz vom 29. April 1975, mit dem das Finanzstrafgesetz und im Zusammenhang damit das Mineralölsteuergesetz 1959, das Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz, das Tabaksteuergesetz 1962, das Tabakmonopolgesetz 1968 und das Einkommensteuergesetz 1972 geändert werden (Finanzstrafgesetznovelle 1975)

Bundesgesetzblatt, 17 Juni 1975 (Nr. 335/1975)

Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


335. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetznovelle 1975

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Auszug


Bundesgesetz vom 29. April 1975, mit dem das Finanzstrafgesetz und im Zusammenhang damit das Mineralölsteuergesetz 1959, das Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz, das Tabaksteuergesetz 1962, das Tabakmonopolgesetz 1968 und das Einkommensteuergesetz 1972 geändert werden (Finanzstrafgesetznovelle 1975)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

ÄNDERUNG DES FINANZSTRAFGESETZES Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 21/

1959, der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/1959, 111/

1960, 194/1961, 145/1969 und 224/1972 und der Kundmachung BGBl. Nr. 223/1974 wird wie folgt geändert:

1. a) Die Überschriften vor § 1

„ERSTER ABSCHNITT.

Allgemeine Begriffsbestimmungen."

und die Überschriften vor § 3

„ZWEITER ABSCHNITT.

Finanzstrafrecht.

I. Hauptstück.

Allgemeiner Teil."

haben zu entfallen.

b) Die Überschriften vor § 1 haben zu lauten:

„ERSTER ABSCHNITT.

Finanzstrafrecht.

I. Hauptstück.

Allgemeiner Teil."

c) Der dritte Abschnitt des Artikels I erhält die Bezeichnung „ZWEITER ABSCHNITT."

2. Die §§ 1 bis 32 und ihre Überschriften haben zu lauten:

„Allgemeine Bestimmungen,

§ 1. Finanzvergehen sind die in den §§ 33 bis 52 mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher Personen. Finanzvergehen sind auch andere ausdrücklich mit Strafe bedrohte Taten, wenn sie in einem Bundesgesetz als Finanzvergehen oder als Finanzordnungswidrigkeiten bezeichnet sind.

§ 2. (1) Abgaben im Sinne dieses Artikels sind:

a) die bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben sowie die bundesrechtlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds und an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Abgaben und Beiträge von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind;

b) die Grundsteuer und die Lohnsummensteuer.

(2) Nicht unter Abgaben im Sinne des Abs. 1

fallen:

a) die Stempel- und Rechtsgebühren, die Konsulargebühren und die Kraftfahrzeugsteuer;

b) die Importausgleiche nach dem Marktordnungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 36/1968,

und nach dem Bundesgesetz vom 27. März 1969, BGBl. Nr. 135.

(3) Monopole im Sinne dieses Artikels sind das Branntweinmonopol, das Salzmonopol und das Tabakmonopol.

§ 3. Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind, soweit sich aus ihnen nicht anderes ergibt,

unabhängig davon anzuwenden, ob das Finanzvergehen vom Gericht oder von der Finanzstrafbehörde zu ahnden ist.

Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit.

§ 4. (1) Eine Strafe wegen eines Finanzvergehens darf nur verhängt werden, wenn die Tat schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

(2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Entscheidung erster Instanz geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

§ 5. (1) Ein Finanzvergehen ist nur strafbar,

wenn es im Inland begangen worden ist.

(2) Ein Finanzvergehen ist im Inland begangen,

wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der dem Tatbild entsprechende Erfolg im Inland eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. Wird das Finanzvergehen bei einem vorgeschobenen Zollamt (§ 21 Abs. 1

lit. g des Zollgesetzes 1955) begangen, so gilt es als im Inland begangen.

(3) Niemand darf wegen eines Finanzvergehens an einen fremden Staat ausgeliefert werden, und eine von einer ausländischen Behörde wegen eines solchen Vergehens verhängte Strafe darf im Inland nicht vollstreckt werden, es sei denn, daß

in zwischenstaatlichen Verträgen ausdrücklich anderes vorgesehen ist.

Keine Strafe ohne Schuld.

§ 6. Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.

Zurechnungsunfähigkeit.

§ 7. (1) Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft.

(2) Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(3) War der Täter zur Zeit der Tat zwar 14, aber noch nicht 18 Jahre alt, so ist er nicht strafbar, wenn er aus besonderen Gründen noch nicht reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Vorsatz. Fahrlässigkeit.

§ 8. (1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

(2) Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß

er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe.

§ 9. Dem Täter wird weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das ...

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