Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 21. Juni 1990, mit der die Verordnung über die Abschlußprüfung in den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen geändert wird

Zusammenfassung


433. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Abschlußprüfung in den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 21. Juni 1990, mit der die Verordnung über die Abschlußprüfung in den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen geändert wird

Auf Grund der §§ 35 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl, Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 233/1990, wird verordnet:

Artikel I Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abschlußprüfung in den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, BGBl. Nr. 64/1976, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 101/1982 und 94/1986

wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 2 Abs. 2, 5 Abs. 1 lit. b, 6 Abs. 2 und 11 und 7 Abs. 1 tritt jeweils an die Stelle der Wendung „Anlage I" bzw. „Anlage II" das Wort

„Anlage".

2. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart (Fachrichtung) eine Abschlußprüfung oder eine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt haben,

können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen,

die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Abschlußprüfung bzw. Reifeprüfung waren, wenn 1. das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes; um dessen Entfall angesucht wird,

2. die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Abschlußprüfungen oder beiden Reifeprüfungen gleichartig ist,

3. der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Abschluß- oder Reifeprüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt,

die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,

4. das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände,

die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Abschluß- oder Reifeprüfung bilden,

mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt,

die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und 5. der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflich...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen