Kundmachung des Bundeskanzlers vom 7. November 1989 betreffend die teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Zusammenfassung


530. Kundmachung: Teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

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Auszug


Kundmachung des Bundeskanzlers vom 7. November 1989 betreffend die teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird nachstehende Verbalnote des Bundesmin...

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