Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965, das Gehaltsgesetz 1956, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bezügegesetz, das Post- und Telegraphenpensionsgesetz 1967, das Bundesgesetz über die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, das Bundestheaterpensionsgesetz 1958, das Dorotheumsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Verfassungsgerichtshofgesetz geändert werden (Pensionsreform-Gesetz 1993 ? PRG 1993)

Zusammenfassung


334. Bundesgesetz: Pensionsreform-Gesetz 1993 ? PRG 1993

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965, das Gehaltsgesetz 1956, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bezügegesetz, das Post- und Telegraphenpensionsgesetz 1967, das Bundesgesetz über die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, das Bundestheaterpensionsgesetz 1958, das Dorotheumsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Verfassungsgerichtshofgesetz geändert werden (Pensionsreform-Gesetz 1993 ? PRG 1993)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/ 1993, wird wie folgt geändert:

1. Nach §13 wird folgender Abschnitt II A eingefügt:

„ABSCHNITT II A Pensionssicherungsbeitrag

§ 13 a. (1) Das Ziel der Regelungen dieses Abschnittes ist die Gleichwertigkeit zwischen den allgemeinen Erhöhungen der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz und der Aufwertung und Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung.

(2) Zur Herstellung dieser Gleichwertigkeit ist bei Bedarf ein Pensionssicherungsbeitrag festzusetzen oder ein schon festgesetzter Pensionssicherungsbeitrag zu vermindern, zu erhöhen oder auszusetzen.

(3) Bei der Festsetzung der Höhe des Pensionssicherungsbeitrages sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. der Unterschied zwischen der allgemeinen Erhöhung der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz und der Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung,

2. eine Veränderung der Höhe des Pensionsbeitrages gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, soweit dessen Höhe 10,25% überschreitet und 3. Unterschiede zwischen der allgemeinen Erhöhung der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz und der Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung in Jahren, in denen kein Pensionssicherungsbeitrag festgesetzt wurde.

§ 13 b. (1) Der Beamte des Ruhestandes und der ehemalige Beamte des Ruhestandes und deren Hinterbliebene und Angehörige haben von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihnen nach diesem Bundesgesetz gebühren oder ihnen gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag zu entrichten, sofern ein solcher festgesetzt wurde. Die Haushaltszulage und die Zulage gemäß § 25 Abs. 3 bleiben für die Bemessung außer Betracht.

(2) Der Pensionssicherungsbeitrag ist auch von der Sonderzahlung zu entrichten. Der der Haushaltszulage und der der Zulage gemäß § 25 Abs. 3 entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung außer Betracht.

(3) Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, und nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Pensionssicherungsbeitrag zu entrichten.

(4) Der Pensionssicherungsbeitrag ist nur soweit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 26 Abs. 5 nicht unterschritten werden.

Beirat für die Gleichwertigkeit der Pensionssysteme

§ 13 c. ...

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