Zusammenfassung
24. Bundesgesetz: ÖIAG-Gesetz 2000
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Auszug
Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Organisation/Satzung/Aufgaben der ÖIAG Firma, Gegenstand, Grundkapital§ 1. (1) Die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) hat ihren Sitz in Wien.(2) Wesentliche Aufgaben der Gesellschaft sind a) die Abgabe von Anteilen (Privatisierungsmanagement),b) das Halten, die Verwaltung und die Ausübung von Anteilsrechten (Beteiligungsmanagement) an Unternehmen, an denen die ÖIAG beteiligt ist oder die ihr künftig durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft übertragen werden (Beteiligungsgesellschaften), sowie c) der Erwerb von Anteilsrechten gemäß § 9 Abs. 2 und 3.Die genannten Aufgaben sind jedenfalls in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen.(3) Das Grundkapital beträgt 363365000 Ö und ist geteilt in 5000 Stück Stückaktien.Hauptversammlung§ 2. Die Eigentümerrechte des Bundes in der Hauptversammlung werden durch den Bundesminister für Finanzen ausgeübt.Aufsichtsrat§ 3. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern.(2) Der Aufsichtsrat hat Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat zu beschließen.(3) Der Aufsichtsrat hat einen Bilanzausschuss und einen Privatisierungsausschuss einzurichten.Über die Einrichtung von weiteren Ausschüssen entscheidet der Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit. Den Ausschü...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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