Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957, mit dem die Termine und Fristen für die Kündigung sowie die Räumungsfristen im Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage neu festgesetzt werden.

Zusammenfassung


257. Bundesgesetz: Neufestsetzung der Termine und Fristen für die Kündigung sowie der Räumungsfristen im Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage.

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Auszug


Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957, mit dem die Termine und Fristen für die Kündigung sowie die Räumungsfristen im Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage neu festgesetzt werden.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Die Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895, RGBl Nr. 113, wird in folgender Weise geändert:

1. § 560 erhält nachstehende Fassung:

„§ 560. Insofern die Aufkündigung eines Bestandvertrages

über Grundstücke, Gebäude und andere unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen, über Schiffmühlen und auf Schiffen errichtete andere Bauwer...

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