Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 19. Juni 1947 über die Regelung des Verkehrs mit Textilwaren (Textilwarenbewirtschaftungsverordnung).

Bundesgesetzblatt, 23 August 1947 (Nr. 164/1947)

Verordnung (V)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


164. Verordnung: Textilwarenbewirtschaftungsverordnung.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 19. Juni 1947 über die Regelung des Verkehrs mit Textilwaren (Textilwarenbewirtschaftungsverordnung).

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 172, womit das Bundesministeirium für Handel und Wiederaufbau zur Erlassung von Vorschriften zur Regelung des Warenverkehrs ermächtigt wird (Warenvenkehrsgesetz),

wird verordnet:

I. Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. (1) Der Verkehr mit den in der Liste der bewirtschafteten Textilwaren angeführten Waren wird staatlich geregelt (bewirtschaftet).

(2) Als Textilwaren im Sinne dieser Verordnung gelten:

a) gewichts- oder wertmäßig überwiegend aus Gespinsten hergestellte Waren (Gewebe,

Gewirke, Gestricke, abgepaßt gearbeitete Wirk- und Strickwaren, Geflechte), handelsfertig aufgemachte Näh-, Stopf-, Strick-

und Handarbeitsgarne, ferner aus Geweben,

Gewirken, Gestricken und Geflechten durch Nähen oder ähnliche Arten des Zusammenfügens

(zum Beispiel Kleben) hergestellte Waren (Konfektionswaren), sowie Watte,

Filze und Vliese,

b) Gewebe, Gewirke, Gestricke und Geflechte sowie Watte und Filze, die unter Mitverwendung von Gummi und ähnlichen Stoffen beschichtet oder kaschiert sind und daraus angefertigte Nähwaren, diese auch dann, wenn die Gespinste nicht überwiegen,

c) sonstige der Bekleidung dienende Waren.

(3) Die Liste der bewirtschafteten Textilwaren wird vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Ã...

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