Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 5. Februar 1948 über die theoretische Staatsprüfung für Versicherungsmathematik.

Zusammenfassung


53. Verordnung: Theoretische Staatsprüfung für Versicherungsmathematik.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 5. Februar 1948 über die theoretische Staatsprüfung für Versicherungsmathematik.

Auf Grund des § 1, B, Punkt. 2, des Hochschulermächtigungsgesetzes,

B.G.Bl. Nr. 266/1935,

wird verordnet:

§ 1. Zur Feststellung der im Kurse für Versicherungsmathematik erworbenen theoretischen Ausbildung werden an der philosophischen Fakultät der Universität Wien und der Technischen Hochschule Wien Staatsp...

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