Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Registrierung von Tierhaltungen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009; TKZVO 2009)

Bundesgesetzblatt Nr. 291/2009, 11. September 2009Verordnung (V) › BMG (Bundesministerium für Gesundheit)

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Zusammenfassung


Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009; TKZVO 2009

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Registrierung von Tierhaltungen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009; TKZVO 2009)

291. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Registrierung von Tierhaltungen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009; TKZVO 2009) Auf Grund der §§ 1 Abs. 2 und 5, 2c, 7, 8, 8a und 8b des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Verweisungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen und Verweisungen

2. Abschnitt

Veterinärinformationssystem (VIS) § 3 Elektronisches Veterinärregister

§ 4 Registrierungspflichten für Tierhalter

§ 5 Jährliche VIS- Erhebungen

§ 6 VIS-Meldepflichten

3. Abschnitt

Kennzeichnung und Verbringung von Schweinen

§ 7 Allgemeines zur Schweinekennzeichnung

§ 8 Ersatz der Ohrmarke

§ 9 Tätowierstempel

§ 10 Verbringung von Schweinen

§ 11 Einfuhr von Schweinen

4. Abschnitt

Kennzeichnung und Verbringung von Schafen und Ziegen

§ 12 Allgemeines

§ 13 Kennzeichnung von Schafen und Ziegen mit Ohrmarken und Stallmarken

§ 14 Kennzeichnung von Schafen und Ziegen, die im innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden sollen

§ 15 Elektronische Kennzeichnung von Schafen und Ziegen

§ 16 Ersatz der Kennzeichnung

§ 17 Verbringung von Schafen und Ziegen und Begleitdokumente

§ 18 Einfuhr von Schafen und Ziegen

5. Abschnitt

Aufzeichnungspflichten

§ 19 Bestandsregister

§ 20 Aufzeichnungen

6. Abschnitt

Inverkehrbringen von Ohrmarken, Fesselbändern und elektronischen Kennzeichen

§ 21 Allgemeines zu Ohrmarken und Fesselbändern

§ 22 Amtliche Ohrmarken für Schweine

§ 23 Ersatzohrmarken für Schweine

§ 24 Importohrmarken für Schweine

§ 25 Amtliche Ohrmarken und Fesselbänder für Schafe und Ziegen

§ 26 Allgemeines zu elektronischen Kennzeichen für Tiere

§ 27 Amtliche elektronische Kennzeichen für Schafe und Ziegen

§ 28 Ersatzkennzeichen für Schafe und Ziegen

§ 29 Stellen zum Inverkehrbringen von amtlichen Ohrmarken für Schweine

§ 30 Stellen zum Inverkehrbringen von amtlichen Ohrmarken, Fesselbändern und Transpondern für Schafe und Ziegen

7. Abschnitt

Identifizierung von Equiden

§ 31 Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten

§ 32 Duplikat des Identifizierungsdokuments

§ 33 Kennzeichnung von Equiden

§ 34 Datenbanken der ausstellenden Stellen und zentrale Datenbank

§ 35 Kontaktstelle

8. Abschnitt

Kennzeichnung von Kamelen

§ 36 Kennzeichnung von Kamelen

9. Abschnitt

Behördliche Kontrollen

§ 37 Behördliche Kontrollen

10. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 38 Personenbezogene Bezeichnungen

§ 39 Inkrafttreten

§ 40 Außerkrafttreten

§ 41 Übergangsbestimmungen

§ 42 Umsetzungshinweis

Anhang

Anhang 1: Ohrmarken- und Tätowierstempelmuster zur Schweinekennzeichnung

Anhang 2: Daten zur Tierhaltung

Anhang 3: Technische Normen für Transponder

1. Abschnitt

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Verweisungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt1.für die Registrierung von Equiden-, Kamel-, Farmwild-, Geflügel- und Kaninchenhaltungen im Sinne dieser Verordnung,2.für die Registrierung von Imkern,3.für die Durchführung der Identifizierung von Equiden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. Nr. L 149 vom 7. Juni 2008, S. 3),4.für die Kennzeichnung von Kamelen sowie5.für die Kennzeichnung, Registrierung und Verbringungsmeldung von Schweinen, Schafen und Ziegen. Für Schweine, die als Heim- oder Zirkustiere gehalten werden und die die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen, gilt diese Verordnung nur insoweit, als diese durch den Tierhalter auf eigene Kosten so früh wie möglich, spätestens aber im Alter von drei Monaten, dauerhaft gekennzeichnet werden müssen und der Tierhalter seinen Namen und seine Adresse sowie die Kennzeichnung der gehaltenen Schweine beim Betreiber des VIS innerhalb eines Monats anzuzeigen hat.

(2) Schweine, die als Zirkustiere verwendet werden, müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen ...

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