Zusammenfassung
155. Bundesgesetz: Tilgungsgesetz 1951.
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Auszug
Bundesgesetz vom 4. Juli 1951 über j die Tilgung von Verurteilungen (Tilgungsgesetz 1951).
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Gerichtliche Verurteilungen sind nach Ablauf der in diesem Bundesgesetz bestimmten Fristen auf Antrag durch Beschluß des Gerichtes zu tilgen.I. Abschnitt.Voraussetzungen und Wirkungen der Tilgung.Tilgungsfristen für eine einzige Verurteilung.§ 2. (1) Die Tilgungsfristen für Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen, die nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres begangen wurden, betragen:a) bei einer Verurteilung wegen Übertretungen oder Vergehen allein oder im Zusammentreffen miteinander, soferne keine Freiheitsstrafe verhängt wurde, drei Jahre,sonst ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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