Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Munitionslagerung in militärischen Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind (Truppenmunitionslagerungsverordnung ? TrpMV)

Zusammenfassung


151. Verordnung: Truppenmunitionslagerungsverordnung ? TrpMV

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Munitionslagerung in militärischen Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind (Truppenmunitionslagerungsverordnung ? TrpMV)

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Munitionslagergesetzes (MunLG), BGBl. Nr. 736/1995, wird verordnet:

Allgemeines  

§ 1.  (1)  Die Lagerung von Lagergut nach § 1 Abs. 1 der Munitionslagerverordnung, BGBl. II  

Nr. 16/1997, in militärischen Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind, ist nur auf Grund der  

Bestimmungen dieser Verordnung zulässig.  

Lagerung von militärischer Munition innerhalb militärisch...

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