Zusammenfassung
451. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung bestimmter finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen samt Anlagen mit Briefwechsel
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Auszug
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung bestimmter finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen samt Anlagen mit Briefwechsel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen mit Briefwechsel wird genehmigt:Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung bestimmter finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische Sozialistische Republik, von dem Wunsche geleitet, bestimmte finanzielle und vermögensrechtliche Fragen zu regeln, haben folgendes vereinbart:Artikel 1Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik wird die Ansprüche der Republik Österreich sowie österreichischer physischer und juristischer Personen gegen die Tschechoslowakische Sozialistische Republik sowie gegen tschechoslowakische physische und juristische Personen,die bis zum Tag der Unterzeichnung dieses Vertrages dadurch entstanden sind, daß österreichische Vermögenschaften, Rechte und Interessen tschechoslowakischen Konfiskationshyphenminus, Nationalisierungs-oder ähnlichen gesetzlichen Maßnahmen unterzogen worden sind, global und endgültig erledigen.Artikel 2(1) Österreichische Personen im Sinne dieses Vertrages sind physische Personen, die am 27. April 1945 nach den Bestimmungen des § 1des Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetzes,StGBl. Nr. 59/45 in der Fassung BGBl. Nr. 276/49die österreichische Staatsbürgerschaft besessen and diese auch am Tag der Unterzeichnung dieses Vertrages besessen haben, sowie juristische Personen, die an diesen Stichtagen ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Rechtsnachfolger der oben genannten Personen, wenn diese Rechtsnachfolger am Tag der Unterzeichnung dieses Vertrages entweder als physische Personen die österreichische Staatsbürgerschaft oder als juristische Personen ihren Sitz auf dem Gebiet der Re...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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