Zusammenfassung
113. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ukraine zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
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Auszug
ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ukraine zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Ukraine, von dem Wunsche geleitet,ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen, und ihr Bemühen um die Entwicklung und Vertiefung der gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen bekräftigend,haben folgendes vereinbart:Artikel 1Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.Artikel 2Unter das Abkommen fallende Steuern 1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden,einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens,der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere a) in der Ukraine:(i) die Steuer vom Gewinn der Unternehmen und(ii) die Einkommensteuer von Staatsbürgern;(im folgenden als „ukrainische Steuer“ bezeichnet).b) in Österreich:(i) die Einkommensteuer;(ii) die Körperschaftsteuer;(iii) die Grundsteuer;(iv) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und(v) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;(im folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.Artikel 3Allgemeine Begriffsbestimmungen 1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,a) bedeutet der Ausdruck „Ukraine“ im geographischen Sinne verwendet, das Staatsgebiet der Ukraine, den Festlandsockel und ihr ausschließliches (Meeres-) Wirtschaftsgebiet, einschließlich der Gebiete außerhalb der Hoheitsgewässer der Ukraine, die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als Gebiet bestimmt worden sind oder künftig bestimmt werden, in dem die Ukraine hinsichtlich de...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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