Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Umsatzbesteuerung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwischen den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jungholz und der Bundesrepublik Deutschland

Zusammenfassung


241. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Umsatzbesteuerung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwischen den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jungholz und der Bundesrepublik Deutschland

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Umsatzbesteuerung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwischen den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jungholz und der Bundesrepublik Deutschland

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt:

Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland haben in der Erwägung, daß die österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jungholz durch die Staatsverträge vom 2. Dezember 1890 und vom 3. Mai 1868 dem deutschen Zollgebiet angeschlossen worden sind,

in der Erwägung, daß dieser Zustand bei der Umsatzbesteuerung zu Doppelbelastungen und Nichtbesteuerungen führen würde,

und im Wunsche, dies zu vermeiden und für die Umsatzbesteuerung eine kontrollierbare Regelung zu treffen,

folgendes vereinbart:

Artikel 1

Im Sin...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen