Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung der Emissionen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in gewerblichen Betriebsanlagen (VOC-Anlagen-Verordnung ? VAV)

Zusammenfassung


301. Verordnung: Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung der Emissionen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in gewerblichen Betriebsanlagen (VOC-Anlagen-Verordnung ? VAV)

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung der Emissionen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in gewerblichen Betriebsanlagen (VOC-Anlagen-Verordnung ? VAV)

Auf Grund des § 82 Abs. 1 und Abs. 3a sowie des § 84h der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,  

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:  

1. Abschnitt  

Allgemeine Bestimmungen  

Geltungsbereich  

§ 1. Diese Verordnung gilt für  

  1. genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 10 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen,

in denen unter Verwendung organischer Lösungsmittel die im Anhang 1 zu dieser  

Verordnung genannten Tätigkeiten durchgeführt werden und dabei der jährliche Lösungsmittelverbrauch

(§ 2 Z 18) über den im Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten Schwellenwerten  

liegt, und  

  2.  genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 11 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen,

in denen unter Verwendung organischer Lösungsmittel die im Anhang 1 zu dieser  

Verordnung genannten Tätigkeiten in einer VOC-Anlage (§ 2 Z 28) durchgeführt werden und  

dabei der jährliche Lösungsmittelverbrauch über 0,5 t sowie unter den im Anhang 2 zu dieser  

Verordnung genannten Schwellenwerten liegt.  

Begriffsbestimmungen  

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist  

1. Abgase die aus einer Abluftleitung oder einer Abgasreinigungsanlage endgültig in die Luft freigesetzten Gase, die flüchtige organische Verbindungen oder sonstige Schadstoffe enthalten; die  

Volumenströme sind in m³/h unter Normbedingungen anzugeben;  

2. Abgasreinigungsanlage ein...

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