Bundesgesetz vom 14. Dezember 1961 über die Anmeldung von Sachschäden, die durch Umsiedlung oder Vertreibung entstanden sind (Anmeldegesetz).

Zusammenfassung


12. Bundesgesetz: Anmeldegesetz.

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Auszug


Bundesgesetz vom 14. Dezember 1961 über die Anmeldung von Sachschäden, die durch Umsiedlung oder Vertreibung entstanden sind (Anmeldegesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln die Anmeldung der im § 2 genannten Sachschäden, die Umsiedlern (§ 3) oder Vertriebenen

(§ 4) entstanden sind, durch 1. Geschädigte (§ 5) oder 2. Berechtigte auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen (§§ 7 und 8).

(2) Die Anmeldung dient der Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen nach einem besonderen Bundesgesetz zur Durchführung des Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 27. November 1961 Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 137/1962. .

§ 2. (1) Sachschaden im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein durch Wegnahme, Verlust oder Zerstörung von Gegenständen des Hausrates oder der zur Berufsausübung erforderlichen beweglichen Sachen entstandener Vermögensverlust,

der bei einem Umsiedler in dem im § 3

genannten Zeitraum in d...

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