Verordnung des Bundesministers für Umwelt über Verbote und Beschränkungen von organischen Lösungsmitteln (Lösungsmittelverordnung 1995 ? LMVO 1995)

Zusammenfassung


872. Verordnung: Lösungsmittelverordnung 1995 ? LMVO 1995

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Umwelt über Verbote und Beschränkungen von organischen Lösungsmitteln (Lösungsmittelverordnung 1995 ? LMVO 1995)

Auf Grund des § 14 Abs. 1 und 2 sowie des § 16d Abs. 3 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 759/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung enthält Bestimmungen über organische Lösungsmittel in 1. Farben (einschließlich Druckfarben und Holzbeizen), Lacken und sonstigen, in den folgenden Ziffern nicht genannten Anstrichmitteln,

2. Holzschutzmitteln,

3. Bautenschutzmitteln (einschließlich Bitumenkaltklebern),

4. Klebstoffen,

5. Abbeizmitteln,

6. Bootslacken, Antifouling sowie Unterwasseranstrichmitteln, 7   Anstrichmitteln, die in Druckgaspackungen abgefüllt sind, und 8. Elektroisolierlacken.

(2) Werden Zubereitungen im Sinne des Abs. 1 in einer Form in Verkehr gesetzt, in der sie vor oder bei der Anwendung einer Verdünnung bedürfen, so ist bei der Beurteilung des zulässigen Lösungsmittelanteils von der bereits verdünnten anwendungsfertigen Zubereitung auszugehen.

(3) Ausgenommen ...

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