Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 13. Dezember 1972 über den Verkehr mit Speiseeis {Speiseeisverordnung)

Zusammenfassung


6. Verordnung: Speiseeisverordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 13. Dezember 1972 über den Verkehr mit Speiseeis {Speiseeisverordnung)

Auf Grund der §§ 6 und 7 a des Lebensmittelgesetzes 1951, BGBl. Nr. 239, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 245/1960 wird verordnet:

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung ist a) Speiseeis (Gefrorenes) eine Lebensmittelzubereitung,

die durch Gefrieren in einen festen oder halbfesten Zustand gebracht wird und die dazu bestimmt ist, in gefrorenem Zustand verzehrt zu werden;

b) Speiseeisgrundmasse ein geschmacklich weitgehend neutrales Produkt, aus dem durch jeweils verschiedene geschmacksbildende Zusätze der Speiseeisansatz hergestellt wird;

c) Speiseeisansatz eine flüssige Masse, aus welcher durch Gefrieren Speiseeis hergestellt wird;

d) Speiseeis-Halberzeugnis eine besondere zur Herstellung von Speiseeis in den Verkehr gebrachte Zubereitung.

§ 2. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auch auf Speiseeis Anwendung, das bei anderen Lebensmittelzubereitungen Verwendung findet.

§ 3. (1) Zur Herstellung von Speiseeis dürfen nur verwendet werden:

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