Zusammenfassung
51. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlaß- und Erbschaftsteuern
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Auszug
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER NACHLASS- UND ERBSCHAFTSTEUERN
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.Die Republik Österreich und die Ungarische Volksrepublik, von dem Wunsche geleitet, die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlaß-und Erbschaftsteuern zu vermeiden, sindübereingekommen, das folgende Abkommen abzuschließen:Artikel 1Unter das Abkommen fallende Nachlässe Dieses Abkommen gilt für Nachlässe von Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohnsitz in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten hatten.Artikel 2Unter das Abkommen fallende Steuern(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Nachlaß- und Erbschaftsteuern, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten oder ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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