ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER NACHLASS- UND ERBSCHAFTSTEUERN

Zusammenfassung


51. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlaß- und Erbschaftsteuern

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Auszug


ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER NACHLASS- UND ERBSCHAFTSTEUERN

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Ungarische Volksrepublik, von dem Wunsche geleitet, die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlaß-

und Erbschaftsteuern zu vermeiden, sind

übereingekommen, das folgende Abkommen abzuschließen:

Artikel 1

Unter das Abkommen fallende Nachlässe Dieses Abkommen gilt für Nachlässe von Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohnsitz in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten hatten.

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Nachlaß- und Erbschaftsteuern, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten oder ...

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