VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Regelung offener finanzieller Fragen

Zusammenfassung


293. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Regelung offener finanzieller Fragen samt Anlagen

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Auszug


VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Regelung offener finanzieller Fragen

Nachdem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Regelung offener finanzieller Fragen samt Schlußprotokoll, Briefwechsel und Anlage, das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik zur Regelung der offenen, aus Dienstverhältnissen mit der DDSG entstandenen Fragen samt Briefwechsel und das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung bestimmter, von der Ungarischen Volksrepublik geltend gemachter Forderungen, sämtliche am 31. Oktober 1964 in Budapest unterzeichnet,

welche also lauten:

Die Republik Österreich und die Ungarische Volksrepublik,

von dem Wunsche geleitet, sich über zwischen beiden Staaten offene und in diesem Vertrag bezeichnete finanzielle und vermögensrechtliche Fragen zu einigen, haben folgende Bestimmungen vereinbart:

Artikel 1

(1) Die Ungarische Volksrepublik zahlt an die Republik Österreich die Globalsumme von siebenundachtzig Millionen fünfhunderttausend Schilling a) zur Entschädigung der Verluste an Vermögenschaften,

Rechten und Interessen in Ungarn,

die infolge einer ungarischen Verstaatlichungs-

oder Enteignungsmaßnahme oder einer anderen im Zusammenhang mit den strukturellen Wandlungen der ungarischen Volkswirtschaft stehenden Maßnahme der Republik

Österreich oder physischen oder juristischen Personen, die zum Zeitpunkt der Maßnahme die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen, verursacht wurden,

sofern diese Vermögenschaften, Rechte und Interessen auf Grund dieser Maßnahme in die Verfügungsgewalt der Ungarischen Volksrepublik gelangt sind; dabei leistet aber die Ungarische Volksrepublik keine Entschädigung für land-

und forstwirtschaftliches Vermögen eines Eigentümers in einem 100 Katastraljoch übersteigenden Ausmaß;

b) zur Ablösung der am 27. April 1945 im Eigentum österreichischer physischer oder juristischer Personen gestandenen und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages stehenden Obligationen der vom ungarischen Staat,

ungarischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie ungarischen Unternehmungen und Geldinstituten ausgegebenen äußeren Anleihen sowie von ungarischen Geldinstituten ausgegebenen,

auf Fremdwährung lautenden und außerhalb Ungarns zahlbaren Pfandbriefen.

(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten in gleicher Weise für Rechtsnachfolger von Todes wegen der dort angeführten Personen, sofern diese Recht...

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