Zusammenfassung
794. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr
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Auszug
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.Die Republik Österreich und die Republik Ungarn, in der Absicht, die Grenzabfertigung an Straßen- und Gewässergrenzübergängen zu erleichtern sowie den Grenzübertritt zu beschleunigen und zu vereinfachen, haben folgendes vereinbart:ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1Im Sinne dieses Abkommens bedeuten:1.  „Grenzabfertigung"   die   Vollziehung   aller Rechtsvorschriften   der  Vertragsstaaten,   die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen sowie  der  Ein-,  Aus-  und  Durchfuhr von Gütern anzuwenden sind;2.  „Gebietsstaat" den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Grenzabfertigung des anderen Vertragsstaates vorgenommen wird;3.  „Nachbarstaat" den anderen Vertragsstaat;4.  „Zone" den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen;...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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