ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr

Zusammenfassung


794. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr

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Auszug


ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Republik Ungarn, in der Absicht, die Grenzabfertigung an Straßen- und Gewässergrenzübergängen zu erleichtern sowie den Grenzübertritt zu beschleunigen und zu vereinfachen, haben folgendes vereinbart:

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten:

1.  „Grenzabfertigung"   die   Vollziehung   aller Rechtsvorschriften   der  Vertragsstaaten,   die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen sowie  der  Ein-,  Aus-  und  Durchfuhr von Gütern anzuwenden sind;

2.  „Gebietsstaat" den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Grenzabfertigung des anderen Vertragsstaates vorgenommen wird;

3.  „Nachbarstaat" den anderen Vertragsstaat;

4.  „Zone" den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen;

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