Zusammenfassung
8. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Luftverkehr.
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Auszug
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Luftverkehr.
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken haben, die Notwendigkeit der weiteren Entwicklung des Luftverkehrs zwischen
Österreich und der UdSSR anerkennend, das vorliegende Abkommen über Nachstehendes abgeschlossen:Artikel 1.(1) Die Österreichische Bundesregierung gewährt den Zivilflugzeugen der UdSSR das Recht der Flüge aus der Sowjetunion nach Wien.Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gewährt den ZivilflugzeugenÖsterreichs das Recht der Flüge aus Österreich nach Moskau.(2) Die oben angeführten Flüge werden zum Zwecke der internationalen Luftbeförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post in beiden Richtungen durchgeführt.(3) Die Flugwege der Flugzeuge und die Grenzüberflugsabschnitte werden von jedem der Vertragschließenden T...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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