Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Universaldienst für Postdienstleistungen (Post-Universaldienstverordnung)

Zusammenfassung


100. Verordnung: Post-Universaldienstverordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Universaldienst für Postdienstleistungen (Post-Universaldienstverordnung)

  

Auf Grund der §§ 4 Abs. 3 und 12 Abs. 1 des Postgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 18/1998, wird  

verordnet:  

Erster Abschnitt  

Allgemeines  

Zweck der Verordnung  

§ 1. Zweck dieser Verordnung ist es, eine den Bedürfnissen der Kunden entsprechende, qualitativ  

hochwertige, flächendeckende und allgemein erschwingliche Versorgung mit den im Rahmen des  

Universaldienstes zu erbringenden Postdienstleistungen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck werden die  

Zugangsmöglichkeiten der Kunden zu Universaldienstleistungen sowie die Qualität dieser Leistungen  

näher geregelt.  

Umfang des Universaldienstes  

§ 2. (1) Der Universaldienst im Sinne des Post...

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