Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 13. September 1961 über die Prüfung für den Dienstzweig ?Höherer Bibliotheksdienst".

Zusammenfassung


236. Verordnung: Prüfung für den Dienstzweig "Höherer Bibliotheksdienst ".

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 13. September 1961 über die Prüfung für den Dienstzweig ?Höherer Bibliotheksdienst".

Auf Grund des § 6 Abs. 3 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt verordnet:

§ 1. (1) Die in der Dienstzweigeordnung (Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung, BGBl.

Nr. 164/1948) für den Dienstzweig „Höherer Bibliotheksdienst" vorgesehene Prüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

(2) Bei der schriftlichen Prüfung, die als Klausurarbeit unter Aufsicht in einem Zeitraum von acht Stunden ...

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