Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 13. September 1961 über die Prüfung für den Dienstzweig ?Höherer Bibliotheksdienst".
Bundesgesetzblatt Nr. 236/1961, 9. Oktober 1961 › Verordnung (V)
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236. Verordnung: Prüfung für den Dienstzweig "Höherer Bibliotheksdienst ".
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Auszug
Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 13. September 1961 über die Prüfung für den Dienstzweig ?Höherer Bibliotheksdienst".
Auf Grund des § 6 Abs. 3 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt verordnet:§ 1. (1) Die in der Dienstzweigeordnung (Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung, BGBl.Nr. 164/1948) für den Dienstzweig „Höherer Bibliotheksdienst" vorgesehene Prüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.(2) Bei der schriftlichen Prüfung, die als Klausurarbeit unter Aufsicht in einem Zeitraum von acht Stunden ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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