Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit der die Lehrpläne für. Berufsschulen geändert werden

Zusammenfassung


582. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Berufsschulen

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit der die Lehrpläne für. Berufsschulen geändert werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 435/1995, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 430/1976, über die Lehrpläne für Berufsschulen, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 266/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 1 lautet:

„1. für die Lehrberufe der Bau- und Baunebengewerbe, und zwar für Maurer, Schalungsbauer: Anlage A/1/1

Bautechnischer Zeichner: Anlage A/1/2

Brunnenmacher: Anlage A/1/3

Dachdecker: Anlage A/1/4

Platten- und Fliesenleger: Anlage A/1/5

Hafner: Anlage A/1/6

Rauchfangkehrer: Anlage A/1/7 Steinmetz, Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher:            Anlage A/1/8

Zimmerer: Anlage A/1/9

Pflasterer: Anlage A/1/10

Isoliermonteur: Anlage A/1/11

Bodenleger: Anlage A/1/12

Stukkateur und Trockenausbauer: Anlage A/1/13"

2. Im § 1 Z 4 tritt an die Stelle der Bezeichnung „Meß- und Regelmechaniker" die Bezeichnung „Prozeßleittechniker"

3. § 1 Z 8 und 9 lautet:

„8. für die Lehrberufe graphischer Richtung, und zwar für Drucker: Anlage A/8/1

Notenstecker, Tiefdruckformenhersteller, Fotograveur: Anlage A/8/2

Flachdrucker, Siebdrucker, Kupferdrucker: Anlage A/8/3

Typografiker: Anlage A/8/4

Kartograph: Anlage A/8/5

Schriftgießer und Stereotypeur, Stereotypeur und Galvanoplastiker: Anlage A/8/6

Stempelerzeuger und Flexograph: Anlage A/8/7

Reproduktionstechniker: Anlage A/8/8

Druckformtechniker: Anlage A/8/9

Druckvorstufentechniker: Anlage A/8/10

9. für die Lehrberufe der Bereiche Handel und Verkehr, und zwar für Einzelhandelskaufmann, Waffen- und Munitionshändler: Anlage A/9/1

Großhandelskaufmann: Anlage A/9/2

Bürokaufmann: Anlage A/9/3

Industriekaufmann: Anlage A/9/4

Buchhändler: Anlage A/9/5

Drogist: Anlage A/9/6

Fotokaufmann: Anlage A/9/7

Musikalienhändler: Anlage A/9/8

Reisebüroassistent: Anlage A/9/9

Speditionskaufmann: Anlage A/9/10

Binnenschiffer: Anlage A/9/11

Versicherungskaufmann: Anlage A/9/12

Berufskraftfahrer: Anlage A/9/13 Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent:                                                        Anlage A/9/14"

4. § 1 Z12 lautet:

„12. für die Lehrberufe des Bereiches Metall (Blechverarbeitung), und zwar für Blechschlosser, Spengler, Kupferschmied: Anlage A/12/1 Karosseur: Anlage A/12/2"

5. Im § 1 Z 15 tritt an die Stelle der Bezeichnung „Kühlmaschinenmechaniker" die Bezeichnung „Kälteanlagentechniker"

6. § 1 Z 18 und 19 lauten:

„18. für die Lehrberufe des Bereiches Metall (Schmiedeberufe), und zwar für Fahrzeugfertiger, Schmied: Anlage A/18/1 Messerschmied: Anlage A/18/2

19. für die Lehrberufe des Bereiches Metall (übrige Berufe), und zwar für Physiklaborant, Werkstoffprüfer, Universalhärter: Anlage A/19/1 Technischer Zeichner: Anlage A/19/2"

7 § 1 Z 24 lautet:

„24. für die Lehrberufe des Bereiches Textilerzeugung, und zwar für Textilveredler, Stoffdrucker: Anlage A/24/1 Fotogravurzeichner, Stickereizeichner, Textilmusterzeichner: Anlage A/24/2 Dessinateur für Stoffdruck: Anlage A/24/3"

8. § 2 lautet:

„§ 2. Soweit in der Anlage für die Gesamtwochenstundenanzahl ein Rahmen festgelegt wurde, haben die Landesschulräte gemäß § 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes in den im § 1 genannten Lehrplänen vorgesehenen Rahmen durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen das Gesamtstundenausmaß festzulegen. Die Festlegung hat die Bedürfnisse der schulischen Ausbildung im Hinblick auf die betriebliche Ausbildung im betreffenden Bundesland sowie die wirtschaftliche Situation der Region zu beachten. Hiezu sind Stellungnahmen der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie der Wirtschaftskammer des Landes einzuholen."

9. Im § 3 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Die Landesschulräte haben gemäß § 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes in dem im § 1 genannten Lehrplänen vorgesehenen Rahmen durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen das Stundenausmaß und den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Schulstufen aufzuteilen, soweit dies nicht bereits durch die Lehrpläne erfolgt. Bei den sprachlichen Pflichtgegenständen „Deutsch und Kommunikation" und „Berufsbezogene Fremdsprache" ist bei der Zuordnung des Stundenausmaßes die Vorbildung der Schüler zu berücksichtigen."

10. Dem § 4 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Es treten in Kraft:

1. § 2 und § 3 sowie die Anlagen A/1/1 und A/4/1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 582/ 1995 mit 1. September 1995,

2. § 1 sowie die Anlagen A, A/1/2, A/1/9, A/1/11 bis A/1/13, A/3/1, A/3/2, A/4/6, A/8/5, A/8/10, A/9/1, A/9/2, A/9/11, A/9/13, A/11/2, A/11/3, A/11/5, A/12/1, A/12/2, A/15/13, A/18/1, A/18/2, A/19/1, A/19/2, A/24/1 bis A/24/3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 582/1995 hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 1995, der 2. Klasse mit 1. September 1996, der 3. Klasse ...

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