Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden

Zusammenfassung


389. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Berufsschulen

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden

Artikel I Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/1999, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen,

BGBl. Nr. 430/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 352/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Z 1 wird folgende Zeile angefügt:

„Tiefbauer: Anlage A/1/15“

2. Im § 1 Z 3 wird folgende Zeile angefügt:

„Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Abfall, -Abwasser: Anlage A/3/10“

3. Im § 1 Z 4 wird folgende Zeile angefügt:

„EDV-Techniker: Anlage A/4/9“

4. Im § 1 Z 6 wird folgende Zeile angefügt:

„Systemgastronomiefachmann: Anlage A/6/10“

5. Im § 1 Z 8 wird folgende Zeile angefügt:

„Medienfachmann-Mediendesign, -Medientechnik: Anlage A/8/10“

6. § 1 Z 9 lautet:

„9. für die Lehrberufe der Bereiche Handel und Verkehr, und zwar für Einzelhandelskaufmann, Waffen- und Munitionshändler: Anlage A/9/1

Großhandelskaufmann: Anlage A/9/2

Bürokaufmann, Industriekaufmann, Verwaltungsassistent,

Immobilienkaufmann, Kanzleiassistent-Notariat, -Rechtsanwaltskanzlei: Anlage A/9/3

Bankkaufmann: Anlage A/9/4

Buchhändler, Musikalienhändler: Anlage A/9/5

Drogist: Anlage A/9/6

Fotokaufmann: Anlage A/9/7

Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent: Anlage A/9/8

Reisebüroassistent: Anlage A/9/9

Speditionskaufmann: Anlage A/9/10

Binnenschiffer: Anlage A/9/11

Versicherungskaufmann: Anlage A/9/12

Berufskraftfahrer: Anlage A/9/13

EDV-Kaufmann: Anlage A/9/14

Gartencenterkaufmann: Anlage A/9/15“

7. Im § 1 Z 14 wird die Zeile

„Modelltischler (Formentischler): Anlage A/14/2“

durch die Zeile

„Modellbauer: Anlage A/14/2“

ersetzt.

8. Im § 1 Z 15 wird die Zeile

„Landmaschinenmechaniker: Anlage A/15/4“

durch die Zeile

„Landmaschinentechniker: Anlage A/15/4“

ersetzt.

9. § 1 Z 17 lautet:

„17. für die Lehrberufe des Bereiches Metall (Schlosserberufe), und zwar für Betriebsschlosser, Maschinenschlosser, Schlosser: Anlage A/17/1

Bauschlosser, Stahlbauschlosser: Anlage A/17/2

Formenbauer: Anlage A/17/3

Dreher, Werkzeugmaschineur: Anlage A/17/4

Werkzeugmacher: Anlage A/17/5

Hüttenwerkschlosser: Anlage A/17/6

Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer: Anlage A/17/7

Schiffbauer: Anlage A/17/8

Skierzeuger: Anlage A/17/9

Universalschweißer: Anlage A/17/10

Sonnenschutztechniker: Anlage A/17/11“

10. Im § 1 Z 19 wird folgende Zeile angefügt:

„Vermessungstechniker: Anlage A/19/3“

11. Im § 3 Abs. 8 entfällt der letzte Satz.

12. § 3 Abs. 9 entfällt.

13. Im § 4 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Landesschulräte werden gemäß § 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt, die in den nachstehenden Absätzen vorgesehenen Inkrafttretenstermine um bis zu einem Jahr zu verschieben,

soweit dies aus organisatorischen Gründen (zB aus Gründen der Lehrerversorgung oder aus räumlichen Gründen) erforderlich ist. Gleichzeitig ist ein in diesem Zusammenhang allenfalls erforderliches Verschieben des Außerkrafttretens von Anlagen gemäß den nachstehenden Absätzen vorzunehmen.“

14. § 4 Abs. 2 Z 4, Abs. 3 letzter Satz, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 9 entfallen.

15. § 4 Abs. 11 lautet:

„(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/1999 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

1.§ 3 Abs. 8 sowie § 4 Abs. 1a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2. § 1 sowie die Anlagen A, A/1/15, A/3/10, A/4/9, A/6/10, A/8/10, A/9/3, A/9/4, A/9/14, A/9/15,

A/14/2, A/15/4, A/17/3, A/17/11 und A/19/3 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 1999, der 2. Klasse mit 1. September 2000, der 3. Klasse mit 1. September 2001 und der 4.

Klasse mit 1. September 2002 in Kraft;

3. § 3 Abs. 9, § 4 Abs. 2 Z 4, Abs. 3 letzter Satz, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 9 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft;

4. die Anlagen A/9/3, A/9/4, A/9/14, A/14/2, A/15/4 und A/17/3 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 31. August 1999, der 2. Klasse mit 31. August 2000, der 3. Klasse mit 31. August 2001 und der 4. Klasse mit 31. August 2002 außer Kraft.

Die Verordnungen der Landesschulräte können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der betreffenden Anlage in Kraft gesetzt werden.“

16. In der Anlage A, Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff, didaktische Grundsätze der einzelnen gemeinsamen Unterrichtsgegenstände), Unterabschnitt C (Berufsbezogene Fremdsprache)

lautet der Lehrstoff:

„Lehrstoff:

Die folgenden Themen sind in jeder der Klassen im Sinne der angeführten Bildungs- und Lehraufgabe mit steigendem Schwierigkeitsgrad zu behandeln.

Wirtschaft und Arbeitswelt:

Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildung. Berufsspezifischer Schriftverkehr und Stellenbewerbung.

Sicherheit und Umweltschutz....

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