Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 20. Dezember 1974 über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Zusammenfassung


105. Verordnung: Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 20. Dezember 1974 über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet:

1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemeinbildenden höheren Schulen mit Ausnahme der Gymnasien für Berufstätige und der Realgymnasien für Berufstätige.

Zulassung zur Reifeprüfung

§ 2. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Reifeprüfung hat der Prüfungskandidat in der ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters schriftlich beim Schulleiter einzubringen.

(2) Gleichzeitig mit dem Ansuchen nach Abs. 1

hat der Prüfungskandidat a) die von ihm gemäß §§ 5 und 8 zu wählenden Prüfungsgebiete der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung sowie b) allfällige Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 10 bekanntzugeben.

(3) Über die Zulassung hat der Schulleiter gemäß

den §§ 36 Abs. 4 und 5 sowie 70 Abs. 1

des Schulunterrichtsgesetzes zu entscheiden.

Umfang der Reifeprüfung

§ 3. (1) Die Reifeprüfung hat zu umfassen:

a) eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,

b) eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2

des Schulunterrichtsgesetzes.

(2) Im Rahmen der Reifeprüfung ist auch eine allfällige Prüfung über den negativ abgeschlossenen Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung) abzulegen.

(3) Ferner können Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 41 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden.

2. ABSCHNITT Prüfungsgebiete Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete

§ 4. (1) Ein Prüfungsgebiet hat zu umfassen:

a) jeweils einen im Lehrplan vorgesehenen Pflichtgegenstand, soweit nicht lit. d etwas anderes bestimmt,

b) jeweils eine im Lehrplan als Freigegenstand vorgesehene Fremdsprache,

c) den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenstand Darstellende Geometrie,

d) im Musisch-pädagogischen Realgymnasium die Pflichtgegenstände Musikerziehung und Instrumentalmusik,

e) den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung,

f) den Unterrichtsgegenstand einer Zusatzprüfung.

(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 lit. a bis d haben den gesamten Lehrstoff der betreffenden Unterrichtsgegenstände der vom Prüfungskandidaten zuletzt besuchten Oberstufenform der allgemeinbildenden höheren Schule zu umfassen.

(3) Zum Prüfungsgebiet der Unterrichtsgegenstände Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Physik sowie Chemie gehören auch die jeweils einschlägigen Lehrstoffe der entsprechenden Arbeitsgemeinschaften im.

Rahmen der betreffenden Pflichtgegenstände.

(4) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß

Abs. 1 lit. e hat den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes zu umfassen.

(5) Das Prüfungsgebiet der Zusatzprüfung gemäß

Abs. 1 lit. f hat den gesamten Lehrstoff der Oberstufe des gewählten Unterrichtsgegenstandes zu umfassen.

(6) Ist für eine Schule als Unterrichtssprache eine andere als die deutsche Sprache vorgesehen,

tritt diese ...

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