Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 4. November 1977, mit der die Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen geändert wird

Zusammenfassung


565. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 4. November 1977, mit der die Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen geändert wird

Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1977 wird verordnet:

ARTIKEL I Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 20. Dezember 1974,

BGBl. Nr. 105/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 443/1975 und 192/1976 über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen wird wie folgt geändert:

1. § 2 hat zu lauten:

„Anmeldung zur Reifeprüfung

§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat sich in der ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters schriftlich beim Schulleiter zur Reifeprüfung anzumelden.

(2) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach Abs. 1 hat der Prüfungskandidat a) die von ihm gemäß den §§ 5 und 8

bzw. 24, 25 und 27 bis 30 gewählten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung bekanntzugeben,

b) sich zu allfälligen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 10 anzumelden sowie c) einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes gemäß § 3 Abs. 4 einzubringen."

2. Dem § 3 ist folgender Abs. 4 anzufügen:

„(4) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart ...

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