Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert wird

Zusammenfassung


699. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 642/1994, insbesondere dessen §§ 6 und 39 sowie des § 29 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/ 1959, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 326/1988 und BGBl. Nr. 420/1990 wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/ 1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 555/1993, wird wie folgt geändert:

1. Im Artikel III erhält der bisherige Text des § 2 die Absatzbezeichnung „(1)" und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Anlage A dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 699/1994 tritt wie folgt in Kraft:

1. Anlage A erster Teil Z 5 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) und Z 6 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen) hinsichtlich der 5. Schulstufe mit 1. September 1994, hinsichtlich der 6. Schulstufe mit 1. September 1995, hinsichtlich der 7 Schulstufe mit 1. September 1996 und hinsichtlich der 8. Schulstufe mit 1. September 1997,

2. Anlage A vierter Teil mit 1. September 1995 sowie 3. Anlage A sechster Teil mit 1. September 1994."

2. In Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule) erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) entfällt in der Z 5 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) im dritten Absatz die Wendung ", sofern der Zugang zu Klassen ohne Schwerpunktbildung (Parallelklassen oder nahegelegene Schule ohne Schwerpunktbildung) gewährleistet ist"

3. In Anlage A erster Teil wird der Z 5 angefügt:

„5. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann das im Betreuungsplan für ganztägige Schulformen (Z 6) festgelegte Ausmaß der gegenstandsbezogenen Lernzeit unter Bedachtnahme auf pädagogische, räumliche und ausstattungsmäßige Gegebenheiten mit zwei oder vier Wochenstunden festgesetzt werden; in diesen Fällen beträgt das Ausmaß der individuellen Lernzeit sechs Wochenstunden (bei zwei Wochenstunden gegenstandsbezogener Lernzeit) oder zwei Wochenstunden (bei vier Wochenstunden gegenstandsbezogener Lernzeit)."

4. In Anlage A erster Teil wird nach Z 5 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) angefügt:

„6. Betreuungsplan für ganztägige Schulformen An ganztägigen Schulformen (§ 8 d des Schulorganisationsgesetzes) hat der Betreuungsteil wie der Unterrichtsteil zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes beizutragen. Er umfaßt die Bereiche gegenstandsbezogene Lernzeit, individuelle Lernzeit sowie Freizeit (einschließlich Verpflegung).

Folgende Ziele sind im Rahmen der ganztägigen Schulform anzustreben.

—   Lernmotivation und Lernunterstützung,

—   Soziales Lernen,

—   Kreativität,

—   Anregung   zu   sinnvoller   Freizeitgestaltung und

—   Rekreation.

Lernmotivation und Lernunterstützung:

Die Lernbereitschaft und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler soll sowohl durch gezielte individuelle Förderung als auch durch partnerschaftliche Lernformen erhöht werden. Dabei ist auf ihre jeweiligen Interessen und Möglichkeiten Bedacht zu nehmen. Durch die Vermittlung von Lerntechniken soll die Effektivität des Lernens gesteigert werden.

Soziales Lernen:

Die ganztägige Schulform soll durch ihr vielgestaltiges Schulleben mehr Gelegenheit für soziales Lernen bieten und die Kontakte zwischen den Schülerinnen und Schülern (verschiedener Gesellschaftsschichten, Religionen, Kulturen u. ä.) intensivieren. Kontaktfähigkeit, Toleranz und sozial angemessene Begegnungsformen sollen weiterentwickelt und gefördert werden. Dabei sind die außerschulischen Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen.

Kreativität:

Die ganztägige Schulform soll zusätzliche Möglichkeiten zur Entfaltung der Kreativität bieten.

Anregung zu sinnvoller Freizeitgestaltung:

Ohne Leistungs- und Konkurrenzdruck soll die ganztägige Schulform zu einem sinnvollen Freizeitverhalten (zB spielerische und sportliche Aktivitäten, Umgang mit den Medien) führen. Dabei sollen vermehrt Haltungen, Einstellungen, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben und gefördert werden, die auch im Sinne einer ausgewogenen Persönlichkeitsentwicklung ein Leben lang wesentlic...

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