Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 9. August 1982 über die Reifeprüfung in den Handelsakademien

Zusammenfassung


428. Verordnung: Reifeprüfung in den Handelsakademien

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 9. August 1982 über die Reifeprüfung in den Handelsakademien

Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1977 wird verordnet:

1. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Handelsakademien mit Ausnahme der Handelsakademien für Berufstätige.

Anmeldung zur Reifeprüfung

§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat sich in der ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters schriftlich beim Schulleiter zur Reifeprüfung anzumelden.

(2) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach Abs. 1

hat der Prüfungskandidat 1. die von ihm gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 gewählte Fremdsprache bekanntzugeben,

2. das von ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 gewählte Prüfungsgebiet bekanntzugeben,

3. sich zu allfälligen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 10 anzumelden sowie 4. einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes gemäß § 3 Abs. 4 einzubringen.

Umfang der Reifeprüfung

§ 3. (1) Die Reifeprüfung hat zu umfassen:

1. eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,

2. eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2

des Schulunterrichtsgesetzes.

(2) Im Rahmen der Reifeprüfung ist auch eine allfällige Prüfung über einen negativ abgeschlossenen Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 . des Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung) abzulegen.

(3) Ferner können Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 41 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden.

(4) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart eine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Reifeprüfung waren, wenn 1. das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen ...

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