Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden
Bundesgesetzblatt Nr. 252/1992, 20. Mai 1992 › Verordnung (V)
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252. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Berufsschulen
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Auszug
Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 467/1990, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 430/1976, über die Lehrpläne für Berufsschulen, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 166/1991, wird wie folgt geändert:1. Im § 1 Z 9 tritt an die Stelle der Bezeichnung „Spediteur" die Bezeichnung „Speditionskaufmann".1 a. Die §§ 3 und 4 lauten:„§ 3. (1) Die Landesschulräte haben gemäß § 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes in dem in den §§ 1 und 2 genannten Lehrplänen vorgesehenen Rahmen durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen das Stundenausmaß und den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Schulstufen aufzuteilen, soweit dies nicht bereits durch die Lehrpläne erfolgt. Der verbindliche Lehrstoff — insbesondere des Fachunterrichts — ist möglichst auf alle vorgesehenen Schulstufen aufzuteilen und kann näher detailliert werden. Ferner können die Landesschulräte im Rahmen der Ermächtigungen in den Lehrplänen die Pflichtgegenstände „Fachkunde" und „Praktische Arbeit" in zwei oder mehrere Pflichtgegenstände teilen, wobei der gesamte Lehrstoff des Pflichtgegenstandes „Fachkunde" bzw. „Praktische Arbeit" auf die neuen Pflichtgegenstände aufzuteilen ist.(2) Die Landesschulräte werden ermächtigt, nach den örtlichen Erfordernissen zum Pflichtgegenstand „Warenkunde" zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen, in denen der Lehrstoff von verwandten Fachbereichen zusammengefaßt ist, sofern die Führung von Klassen für einen eigenen Fachbereich wegen zu geringer Schülerzahlen nicht zulässig ist.(3)  Die Landesschulräte werden ermächtigt, in lehrgangsmäßig und saisonmäßig geführten Berufsschulen, bei denen in der ersten Klasse ein höheres Stundenausmaß    als    in    den    anderen    Klassen vorgesehen ist, die Aufteilung der Unterrichtsstunden einzelner oder aller Klassen zu ändern, jedoch darf die Gesamtstundenzahl nicht geändert werden und dürfen pro Klasse 360 Unterrichtsstunden — bei Klassen, die einem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechen, 180 Unterrichtsstunden — nicht unterschritten werden.(4)  Die Landesschulräte werden ermächtigt, das für den Fachunterricht vorgesehene Stundenausmaß wegen Ausweitung des  fachtheoretischen Unterrichtes für Lehrberufe mit besonderen fachtheoretischen    Grundlagen    bei    Vorliegen    der    hiefür erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen zu erhöhen. Hiedurch darf der Unterricht   nicht   auf   mehr   als   insgesamt   eineinhalb Schultage in der Woche bei ganzjährigen Berufsschulen bzw. das entsprechende Unterrichtsausmaß bei lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen  erhöht werden.  Unter Beachtung dieses Gesamtausmaßes   darf   der   Unterricht   in   einer Schulstufe auf zwei Schultage erhöht werden. Ob in einem Lehrberuf die besonderen fachtheoretischen Grundlagen vorliegen, entscheidet der Bundesminister  für  Unterricht  und   Kunst  auf Antrag  des betreffenden Landesschulrates.(5) Im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen im Sinne des Abs. 1 haben die Landesschulräte   für  den  Unterrichtsgegenstand   „Praktische Arbeit" oder „Laboratoriumsübungen" bzw. für die praktischen Unterrichtsgegenstände zusammen bis zu   einem   Drittel   der   Gesamtstundenzahl   ohne Religionsunterricht vorzusehen. Der Unterrichtsgegenstand   „Praktische   Arbeit"   kann   jedoch   zu Gunsten  des  fachtheoretischen  Unterrichtes  und einer Ergänzung durch Demonstrationen oder der Laboratoriumsübungen  entfallen,  wenn  eine  betriebliche Ausbildung in Lehrwerkstätten erfolgt.(6)  Die Landesschulräte werden ermächtigt, bei Lehrplänen, in denen die Stundentafel ein festes Stundenausmaß   für   einzelne   Unterrichtsgegen-stände  aufweist, geringfügig abzuweichen, wenn dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist.(7)    Die   Landesschulräte   werden   ermächtigt, Lehrpläne für Berufsschulpflichtige zu erlassen, die gleichzeitig in zwei Lehrberufen ausgebildet werden. Hiebei ist auf die für die einzelnen Lehrberufe vorgesehenen Lehrpläne Bedacht zu nehmen und vorzusehen, daß die Bildungs- und Lehraufgaben der Lehrpläne für beide Lehrberufe erreicht werden.(8) Im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen im Sinne des Abs. 1 haben die Landesschulräte für jeden Lehrplan festzulegen, in welchen Pflichtgegenständen   die  gemäß   § 46  Abs. 2   des Schulorganisationsgesetzes     vorgesehenen      Leistungsgruppen   mit   vertieftem   und   erweitertem Bildungsangebot  zu   führen   sind;   hiebei   dü...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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