Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden

Zusammenfassung


556. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Berufsschulen

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden

Artikel I Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 323/1993, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 252/1992, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 3 lautet:

„3. für Lehrberufe chemischer Richtung, und zwar für Chemielaborant:                                       A/3/1 Chemiewerker:                                         A/3/2 Vulkaniseur:                                             A/3/3 Brauer und Mälzer, Destillateur:                A/3/4 Textilreiniger:                                          A/3/5 Leder- und Lederwarenfärber:                    A/3/6 Präparator:                                               A/3/7 Schädlingsbekämpfer:                                A/3/8 Rotgerber, Rauhwarenzurichter, Weiß- und Sämischgerber:                                   A/3/9 Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger:                                                 A/3/10"

1 a. Im § 1 Z 6 tritt an die Stelle der Bezeichnung „Molker und Käser" die Bezeichnung „Molkereifachmann". Diese Änderung der Lehrberufsbezeichnung erfolgte im BGBl. Nr. 417/1993 und ist mit 1. Juli 1993 in Kraft gesetzt.

2. § 1 Z 9 lautet:

„9.  für Lehrberufe  der Bereiche  Handel und Verkehr, und zwar für Einzelhandelskaufmann, Waffen-

und Munitionshändler:                              A/9/1

Großhandelskaufmann:                             A/9/2

Bürokaufmann:                                         A/9/3

Industriekaufmann:                                   A/9/4

Buchhändler:                                            A/9/5

Drogist:                                                   A/9/6

Fotokaufmann :                                       A/9/7

Musikalienhändler:                                   A/9/8

Reisebüroassistent:                                    A/9/9

Speditionskaufmann:                               A/9/10

Binnenschiffer:                                        A/9/11

Versicherungskaufmann:                          A/9/12

Berufskraftfahrer:                                    A/9/13"

3. § 1 Z 14 lautet:

„14.    für    Lehrberufe    des    Bereiches    Metall (Gießerei), und zwar für Former und Gießer (Metall und Eisen), Gelbgießer, Zinngießer :      Anlage A/14/1 Modelltischler (Formentischler) :    Anlage A/14/2 Gießereimechaniker:                     Anlage A/14/3"

4. § 1 Z 22 lautet:

„22. für Lehrberufe der Bereiche Papiererzeugung und Papierverarbeitung, und zwar für Buchbinder, Etui- und Kassettenerzeuger, Kartonagewarenerzeuger:

Anlage A/22/1 Papiertechniker:                           Anlage A/22/2"

5.  § 3 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Ferner können die Landesschulräte im Rahmen der Ermächtigungen in den Lehrplänen Pflichtgegenstände in zwei oder mehrere Pflichtgegenstände teilen, wobei der gesamte Lehrstoff des geteilten Pflichtgegenstandes auf die neuen Pflichtgegenstände aufzuteilen ist."

6.  Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Z 3, 9, 14 und 22 sowie die Anlagen A, A/3/5, A/6/7, A/9/9, A/9/10, A/9/13, A/11/4, A/13/1, A/13/2, A/14/3, A/22/2 und A/23/1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung 556/1993 treten mit 1. September 1993 aufsteigend in Kraft. Die Landesschulräte werden gemäß § 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt, die Inkraftsetzungstermine um ein Jahr zu verschieben, soweit dies aus organisatorischen Gründen (zB aus Gründen der Lehrerversorgung oder aus räumlichen Gründen) erforderlich ist."

7.   In   der   Anlage A,   Abschnitt III,   Unterabschnitt C (Berufsbezogene Fremdsprache) wird in der Rubrik „Lehrstoff" vor der Zeile „Beruf (für die Anlage A/9/11):" eingefügt:

„Beruf (für die Anlage A/9/10): Kontakte   mit   Geschäftspartnern   per   Telefon, Telekommunikation und Schriftverkehr. Betriebseinrichtungen, Ar...

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