Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden
Bundesgesetzblatt Nr. 556/1993, 10. August 1993 › Verordnung (V)
Angeknüpft als:Bundesgesetzblatt Nr. 556/1993, 10. August 1993 › Verordnung (V)
Angeknüpft als:Zusammenfassung
556. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Berufsschulen
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden
Artikel I Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 323/1993, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 252/1992, wird wie folgt geändert:1. § 1 Z 3 lautet:„3. für Lehrberufe chemischer Richtung, und zwar für Chemielaborant:                                       A/3/1 Chemiewerker:                                         A/3/2 Vulkaniseur:                                             A/3/3 Brauer und Mälzer, Destillateur:                A/3/4 Textilreiniger:                                          A/3/5 Leder- und Lederwarenfärber:                    A/3/6 Präparator:                                               A/3/7 Schädlingsbekämpfer:                                A/3/8 Rotgerber, Rauhwarenzurichter, Weiß- und Sämischgerber:                                   A/3/9 Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger:                                                 A/3/10"1 a. Im § 1 Z 6 tritt an die Stelle der Bezeichnung „Molker und Käser" die Bezeichnung „Molkereifachmann". Diese Änderung der Lehrberufsbezeichnung erfolgte im BGBl. Nr. 417/1993 und ist mit 1. Juli 1993 in Kraft gesetzt.2. § 1 Z 9 lautet:„9.  für Lehrberufe  der Bereiche  Handel und Verkehr, und zwar für Einzelhandelskaufmann, Waffen-und Munitionshändler:                              A/9/1Großhandelskaufmann:                             A/9/2Bürokaufmann:                                         A/9/3Industriekaufmann:                                   A/9/4Buchhändler:                                            A/9/5Drogist:                                                   A/9/6Fotokaufmann :                                       A/9/7Musikalienhändler:                                   A/9/8Reisebüroassistent:                                    A/9/9Speditionskaufmann:                               A/9/10Binnenschiffer:                                        A/9/11Versicherungskaufmann:                          A/9/12Berufskraftfahrer:                                    A/9/13"3. § 1 Z 14 lautet:„14.    für    Lehrberufe    des    Bereiches    Metall (Gießerei), und zwar für Former und Gießer (Metall und Eisen), Gelbgießer, Zinngießer :      Anlage A/14/1 Modelltischler (Formentischler) :    Anlage A/14/2 Gießereimechaniker:                     Anlage A/14/3"4. § 1 Z 22 lautet:„22. für Lehrberufe der Bereiche Papiererzeugung und Papierverarbeitung, und zwar für Buchbinder, Etui- und Kassettenerzeuger, Kartonagewarenerzeuger:Anlage A/22/1 Papiertechniker:                           Anlage A/22/2"5.  § 3 Abs. 1 letzter Satz lautet:„Ferner können die Landesschulräte im Rahmen der Ermächtigungen in den Lehrplänen Pflichtgegenstände in zwei oder mehrere Pflichtgegenstände teilen, wobei der gesamte Lehrstoff des geteilten Pflichtgegenstandes auf die neuen Pflichtgegenstände aufzuteilen ist."6.  Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:„(3) § 1 Z 3, 9, 14 und 22 sowie die Anlagen A, A/3/5, A/6/7, A/9/9, A/9/10, A/9/13, A/11/4, A/13/1, A/13/2, A/14/3, A/22/2 und A/23/1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung 556/1993 treten mit 1. September 1993 aufsteigend in Kraft. Die Landesschulräte werden gemäß § 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt, die Inkraftsetzungstermine um ein Jahr zu verschieben, soweit dies aus organisatorischen Gründen (zB aus Gründen der Lehrerversorgung oder aus räumlichen Gründen) erforderlich ist."7.   In   der   Anlage A,   Abschnitt III,   Unterabschnitt C (Berufsbezogene Fremdsprache) wird in der Rubrik „Lehrstoff" vor der Zeile „Beruf (für die Anlage A/9/11):" eingefügt:„Beruf (für die Anlage A/9/10): Kontakte   mit   Geschäftspartnern   per   Telefon, Telekommunikation und Schriftverkehr. Betriebseinrichtungen, Ar...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.
vLex-Inhalte Österreich
vLex durchsuchen
Für Berufstätige
Für Mitglieder
Andere Dokumente:
Bundesgesetz vom 6 Juli 1954 betreffend die Veräußerung des Bundesgutes Kuchlbach. | Bundesverfassungsgesetz vom 26 Juli 1946 betreffend die Änderung der Grenzen zwischen den Bundesländern Niederösterrei... | Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 24. November 1951 übe... | Bundesgesetz vom 15. Dezember 1950, womit das Finanzausgleichsgesetz 1950 abgeändert wird (Finanzaus... | Bundesratsbeschluss über die Zulassung eines Versuchs zu Vote électronique im Kanton Solothurn im Rahmen der eidgenössischen Volksabstimmung vom 28. Nove... | ARRET nº 49719 de Raad Voor Vreemdelingenbetwistingen, October 19, 2010 | ordinanza sulla pesatura degli animali macellati opea | 18. NOVEMBER 2010 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Genehmigung des Anpassungsplans 2011-2013 des Stromverteiler...