Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden

Zusammenfassung


757. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Berufsschulen

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/1994, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 430/1976, über die Lehrpläne für Berufsschulen, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 556/1993, wird wie folgt geändert:

1. § 1 2 12 lautet:

„12. für   die   Lehrberufe   des   Bereiches   Metall (Blechverarbeitung), und zwar für Blechschlosser,      Spengler, Kupferschmied. Anlage A/12/1 Karosseur                              Anlage A/12/2"

2. § 1 Z 18 und 19 lauten:

„18. für   die   Lehrberufe   des   Bereiches   Metall (Schmiedeberufe), und zwar für Fahrzeugfertiger, Schmied. Anlage A/18/1 Messerschmied. Anlage A/18/2

19. für die Lehrberufe des Bereiches Metall (übrige Berufe), und zwar für Physiklaborant, Werkstoffprüfer, Universalhärter:        Anlage A/19/1 Technischer Zeichner Anlage A/19/2"

3. § 1 Z 24 lautet:

„24. für die Lehrberufe des Bereiches Textilerzeugung, und zwar für Textilveredler,     Stoffdrucker:

Fotogravurzeichner,     Stickereizeichner,      Textilmusterzeichner Anlage A/24/1

Anlage A/24/2

Dessinateur für Stoffdruck: Anlage A/24/3"

4. In der Anlage A, Abschnitt II (Stundenausmaß und Lehrpläne für den Religionsunterricht) lautet der Unterabschnitt A.

„A. Stundenausmaß

Das Stundenausmaß beträgt:

an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen:

40 Unterrichtsstunden je Schulstufe bzw 20 Unterrichtsstunden je halber Schulstufe;

an lehrgangsmäßigen Berufsschulen:

2 Unterrichtsstunden je Lehrgangswoche.

Der Landesschulrat kann nach den örtlichen Erfordernissen nach Fühlungnahme mit der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft das Stundenausmaß für den Religionsunterricht an ganzjährigen Berufsschulen bis auf 20 Unterrichtsstunden je Schulstufe herabsetzen."

5. In der Anlage A, Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff, didaktische Grundsätze der einzelnen gemeinsamen Unterrichtsgegenstände), wird nach Unterabschnitt A (Politische Bildung) anstelle der Unterabschnitte B und C angefügt:

„B. Deutsch  und  Kommunikation Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Situationen des beruflichen und privaten Alltags sprachlich bewältigen und mit Vorgesetzten, Kollegen und Kunden entsprechend kommunizieren können.

Er soll durch aktive Erprobung von schriftlichen und vor allem mündlichen Kommunikationsformen Erfahrungen über seine Sprech- und Verhaltensweisen sammeln, seinen Kommunikationsstil verbessern und seine Rechtschreibkenntnisse festigen und erweitern.

Der Schüler soll dadurch seine Kommunikations- und Handlungsfähigkeit verbessern, seinen Wortschatz erweitern und seine Interessen sprachlich angemessen vertreten können.

Lehrstoff:

Kommunikation.

Verbale und nonverbale Kommunikation. Störungen (Ursachen, Behebung).

Schriftliche Kommunikation:

Sammeln, Sichten und Interpretieren von Informationen. Abfassen von Notizen, Exzerpten, Berichten und Darstellungen.

Mündliche Kommunikation:

Formulieren von Sachverhalten und Stellungnahmen. Präsentieren von Gelesenem und Gehörtem. Telefongespräche.

Gespräche mit Vorgesetzten und Kollegen: Einleitung. Mitteilungs- und Fragetechniken.

Gespräche mit Kunden.

Kontaktaufnahme. Bedarfsermittlung und Auftragsannahme. Facheinschlägige Beratung.

Rechtschreibung:

Ausgewählte Kapitel. Gebrauch des Wörterbuches.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit des Schülers. Texte, Medienbeispiele und Problemstellungen sollen sich vor allem an der beruflichen und privaten Erfahrungswelt orientieren und auf den erworbenen Kenntnissen aus der Pflichtschule aufbauen. Das selbständige Beschaffen von Informationsmaterialien soll gefördert werden.

Im Bereich der mündlichen Kommunikation sind Übungen individueller Aufgabenstellung bzw Übungen in Kleingruppen empfehlenswert. Situationsgerechte Gesprächs- und Sozialformen motivieren den Schüler zu aktiver Mitarbeit, wodurch eine Vielzahl kommunikativer Selbst- und Fremderfahrungen ermöglicht und ein wichtiger Beitrag zur Persönlichkeitsbildung geleistet werden kann.

Es empfehlen sich Methoden, die die Sprechfertigkeit und die Mitteilungsleistung der Schüler fördern (zB Rollenspiele, Dialoge). Der gezielte Einsatz audiovisueller Medien ermöglicht Übungen zu angemessenem Verhalten durch Rückmeldungen sowie Selbst- und Fremdkritik.

Der Lehrstoff „Rechtschreibung" soll sich an den individuellen Vorkenntnissen der Schüler und konkreten Schreibanlässen orientieren und zeitlich höchstens ein Viertel der Gesamtstundenzahl abdecken.

Absprachen mit den Lehrern der anderen Unterrichtsgegenstände, insbesondere „Politische Bildung" hinsichtlich des Übens der Sprechfertigkeit sowie „Wirtschaftskunde mit Sc...

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