Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 20. Dezember 1974 über die Reifeprüfung in den Handelsakademien

Zusammenfassung


108. Verordnung: Reifeprüfung in den Handelsakademien

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 20. Dezember 1974 über die Reifeprüfung in den Handelsakademien

Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet:

1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Handelsakademien mit Ausnahme der Handelsakademien für Berufstätige.

Zulassung zur Reifeprüfung

§ 2. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Reifeprüfung hat der Prüfungskandidat in der ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters schriftlich beim Schulleiter einzubringen.

(2) Gleichzeitig mit dem Ansuchen nach Abs. 1

hat der Prüfungskandidat a) der Lehrplangruppe I das von ihm gemäß

§ 5 Abs. 1 Z. 1 lit. d zu wählende Prüfungsgebiet,

b) das von ihm gemäß § 8 Abs. 1 lit. c zu wählende Prüfungsgebiet,

c) das von ihm allenfalls gemäß § 8 Abs. 1

lit. d gewählte zusätzliche Prüfungsgebiet für die mündliche Prüfung,

d) allfällige Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 10

bekanntzugeben.

(3) Soweit im Abs. 2 und in den folgenden Bestimmungen der Begriff Lehrplangruppe I verwendet wird, findet er auf jene Prüfungskandidaten Anwendung, die im V. Jahrgang die alternativen Pflichtgegenstände Datenverarbeitung und Planungsmathematik gewählt haben.

(4) Soweit im Abs. 2 und in den folgenden Bestimmungen der Begriff Lehrplangruppe II verwendet wird, findet er auf jene Prüfungskandidaten Anwendung, die im V. Jahrgang je zwei zusätzliche Unterrichtsstunden in Englisch (einschließlich Kaufmännischer Schriftverkehr) und in Zweiter lebender Fremdsprache (einschließlich Kaufmännischer Schriftverkehr) gewählt haben.

(5) Über die Zulassung hat der Schulleiter gemäß den §§ 36 Abs. 4 und 5 sowie 70 Abs. 1

de...

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