Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 26. Jänner 1976 über die Vorprüfung zur Reifeprüfung in der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe

Zusammenfassung


82. Verordnung: Vorprüfung zur Reifeprüfung in der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 26. Jänner 1976 über die Vorprüfung zur Reifeprüfung in der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe

Auf Grund des § 36 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet:

1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Vorprüfung zur Reifeprüfung in den öffentlichen und den mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe (Prüfung in Hauswirtschaftlicher Betriebsorganisation).

Zulassung zur Vorprüfung

§ 2. (1) Zur Ablegung der Prüfung in Hauswirtschaftlicher Betriebsorganisation sind die Schüler des IV. Jahrganges berechtigt.

(2) Der Schüler hat sich zur Prüfung in Hauswirtschaftlicher Betriebsorganisation bis zum 1. Feber schriftlich beim Schulleiter anzumelden.

(3) Der Schüler hat gleichzeitig mit der Anmeldung zur Prüfu...

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