Zusammenfassung
363. Verordnung: Änderung der Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien
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Auszug
Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 18. März 1987, mit der die Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien geändert werden
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 371/1986, insbesondere dessen §§ 6 und 112 sowie hinsichtlich der Einstufungen in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für Finanzen auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzesüber das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 389/1986, wird verordnet:Artikel I Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 4. April 1984, BGBl. Nr. 307,über die Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien wird wie folgt geändert:1. Art. I Z 5 bis 9 und 11 lauten:„5. Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik,Fachrichtung Damenkleidermachen —viersemestrige Ausbildung (Anlagen I und VI/1)6. Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik,Fachrichtung Herrenkleidermachen —viersemestrige Ausbildung (Anlagen I und VI/2)7. Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik,Fachrichtung Kunststicken — viersemestrige Ausbildung (Anlagen I und VI/3)8. Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik — viersemestrige Ausbildung(Anlagen I und VII)9. Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik — zweisemestrige Ausbildung(Anlagen I und VIII)11. Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer des hauswirtschaftlichen Fachunterrichtes und für Lehrer des gewerblichen Fachunterrichtes — Mode und Bekleidungstechnik (Anlagen I und X)".2. In der Anlage I (Allgemeines Bildungsziel der Berufspädagogischen Akademie, gemeinsame Bildungs-und Lehraufgabe sowie gemeinsame didaktische Grundsätze der Unterrichtsgegenstände) lautet das allgemeine Bildungsziel:„Allgemeines Bildungsziel:Die Berufspädagogischen Akademien haben gemäß § 110 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, aufbauend auf dem Bildungsgut einer höheren Schule, einer Meisterausbildung oder gleichwertigen Befähigung Berufsschullehrer, Lehrer für den hauswirtschaftlichen oder gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie Lehrer für Stenotypie, Phonotypie und Textverarbeitung heranzubilden, die nach Berufsgesinnung,Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Aufgaben des Lehrers im betreffenden Bereich zu erfüllen."3. In der Anlage II (Lehrplan für die Lehrarntsausbildung für Berufsschulen, viersemestrige Ausbildung),Abschnitt I (Stundentafel)a) Abschnitt A Z 1aa) lautet die das Erziehungs- und unterrichtswissenschaftliche Seminar betreffende Zeile:„Erziehungs- und unterrichtswissenschaftliches Seminar S— —2 1 3 I"bb) lautet die das Psychologische Seminar betreffende Zeile:„Psychologisches Seminar ... S — — 2 — 2 I"cc) wird nach der das Schulrecht betreffenden Zeile eingefügt:„Schulrechtliches Seminar . . . S — — — 1 1 I"dd) tritt an die Stelle der die Schulhygiene und Gesundheitslehre betreffenden Zeile:„Gesundheitslehre, Schul- und Arbeitshygiene V — 1— —1 II"b) lautet im Abschnitt A Z 3 die die Fachliche Bildung betreffende Zeile:„Fachliche Bildung S/Ü 7 7 3 3 20 I"c) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende Zeile:„31 28 32 29 120"d) werden im Abschnitt B folgende Zeilen eingefügt:aa) vor den die Erwachsenenbildung betreffenden Zeilen:„Heimerziehung S — 2 1 — 3 II"bb) nach den die Leibeserziehung betreffenden Zeilen:„Informatik S — 2 2 — 4 II"4. In der Anlage II lautet der Abschnitt II (allgemeines Bildungsziel):„II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL Die viersemestrige Lehramtsausbildung für Berufsschulen hat den Studierenden jenes Maß an Berufsgesinnung sowie an fachlichem Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des Berufes als Lehrer für berufsbildende Pflichtschulen(Berufsschulen) befähigt."5. In...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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