Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 14. Juli 1987, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden

Zusammenfassung


414. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Berufsschulen

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 14. Juli 1987, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 371/1986, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:

Artikel I Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 430/1976, über die Lehrpläne für Berufsschulen in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 506/1977, 103/1982,

479/1983, 148/1984 und 138/1986 wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 2 lautet:

„2. für Lehrberufe der Bekleidungsgewerbe und der lederverarbeitenden Gewerbe, und zwar für Damenkleidermacher,

Herrenkleidermacher: Anlage A/2/1

Hutmacher, Kappenmacher,

Modist: Anlage h/2/2

Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner,

Handschuhmacher, Sattler und Riemer: Anlage A/2/3

Schuhmacher: Anlage A/2/4

Kürschner: Anlage A/2/5

Wäschenäher: Anlage A/2/6

Strickwarenerzeuger: Anlage A/2/7

Miedererzeuger: Anlage A/2/8

Lederbekleidungserzeuger

(Säckler): Anlage A/2/9

Wirkwarenerzeuger: Anlage A/2/10

Gold-, Silber- und Perlensticker:

Anlage A/2/11

Posamentierer: Anlage A/2/12

Maschinsticker, Großmaschinsticker:

Anlage A/2/13

Oberteilherrichter: Anlage A/2/14

Orthopädieschuhmacher: Anlage A/2/15

Wäschewarenerzeuger: Anlage A/2/16"

2. § 1 Z 4 lautet:

„4. für die Lehrberufe des Elektrobereiches, und zwar für Elektroinstallateur, Betriebselektriker,

Starkstrommonteur:

Anlage A/4/1

Radio- und Fernsehmechaniker:

Anlage A/4/2

Elektromechaniker und

-maschinenbauer, Elektromechaniker für Starkstrom:

Anlage A/4/3

Elektromechaniker für Schwachstrom: Anlage A/4/4

Fernmeldebaumonteur: Anlage A/4/5

Meß- und Regelmechaniker:

Anlage A/4/6

Anlagenmonteur: Anlage A/4/7

Nachrichtenelektroniker: Anlage A/4/8"

3. § 1 Z 8 lautet:

„8. für die Lehrberufe grafischer Richtung, und zwar für Drucker: Anlage A/8/1

Notenstecher, Tiefdruckformenhersteller,

Fotograveur:

Anlage A/8/2

Flachdrucker, Siebdrucker,

Kupferdrucker: Anlage A/8/3

Typografiker: Anlage A/8/4

Kartolithograf: Anlage A/8/5

Schriftgießer und Stereotypeur,

Stereotypeur und Galvanoplastiker: Anlage A/8/6

Stempelerzeuger und Flexograph:

Anlage A/8/7

Reproduktionstechniker: Anlage A/8/8

Druckformtechniker: Anlage A/8/9"

4. § 3 Abs. 4 lit. b entfällt.

5. Anlage A/1/9 lautet:

„Anlage A/1/9

RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF ZIMMERER I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT Siehe Anlage A, Abschnitt II.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE Politische Bildung Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Betriebswirtschaftlicher Unterricht Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Fachunterricht Fachkunde Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Beruf verwendeten Werkstoffe, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsverfahren nach dem Stande der Technik kennen und sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit auswählen können.

Er soll im besonderen facheinschlägige Kenntnisse

über den Werkstoff Holz sowie über Holzbauweisen und Dacharbeiten haben.

Er soll über berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften Bescheid wissen.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich Kenntnisse über die Dämmung und den Brückenbau haben; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.

Lehrstoff:

1. Schulstufe:

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Handwerkzeuge:

Einsatz, Wirkungsweise, Instandhaltung.

Werk- und Hilfsstoffe:

Holz: Aufbau und Eigenschaften; Fehler, Krankheiten,

Schädlinge; Holzschutz, Lagerung, Holzarten.

Dämmstoffe.

Arbeitstechniken und -verfahren:

Handwerkmäßige Holzverbindungen. Holzkonstruktionen.

Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Eigenschaften des Holzes. Dämmstoffe.

2. Schulstufe:

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Ortsfeste und tragbare Holzbearbeitungsmaschinen:

Wirkungsweise, Einstellung, Bedienung.

HilfsVorrichtungen.

Werk- und Hilfsstoffe:

Konstruktiver und chemischer Holzschutz,

Brandschutz, Handelsformen. Holzbewertung nach den einzelnen Normen.

Dachdeckungswerkstoffe.

Arbeitstechniken und -verfahren:

Neuzeitliche Holzverbindungen und Holzverbindungsmittel.

Holzbauweisen: Tragwerke (Zäune und Tore),

Holzdecken, Fußböden, Innenausbau, Balkone,

Dachformen, Dachausmittlungen, Dachkonstruktionen,

Schiftung bei Walmdächern.

Lehrstoff der Vertiefung:

Wärme- und Schalldämmung (Isolierung).

Komplexe Aufgaben:

Dachdeckungswerkstoffe. Schiftung. Brandschutz.

3. Schulstufe:

Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe:

Gerüste, Pölzungen und Schalungen.

Arbeitstechniken und -verfahren:

Tragwerke, Stiegenbau, Leimbau.

Dachkonstruktionen: Schiftungen und Austragungen.

Dachaufbauten.

Lehrstoff der Vertiefung:

Brückenbau.

Komplexe Aufgaben:

Stiegenbau. Dachaufbauten (Gauben).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist das Vorkommen der Themen in der Praxis...

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