Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 30. März 1989, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden
Bundesgesetzblatt Nr. 268/1989, 8. Juni 1989 › Verordnung (V)
Angeknüpft als:Bundesgesetzblatt Nr. 268/1989, 8. Juni 1989 › Verordnung (V)
Angeknüpft als:Zusammenfassung
268. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Berufsschulen
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 30. März 1989, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 327/1988, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:Artikel I Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 430/1976, über die Lehrpläne für Berufsschulen in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 506/1977, 103/19.82,479/1983, 148/1984, 138/1986 und 414/1987 wird wie folgt geändert:1. § 1 Z 1 lautet:„1. für Lehrberufe der Bau- und Baunebengewerbe,und zwar für Maurer, Schalungsbauer: Anlage A/l/l Bautechnischer Zeichner: Anlage A/1/2Brunnenmacher: Anlage A/1/3Dachdecker: Anlage A/1/4Platten- und Fliesenleger: Anlage A/1/5Hafner: Anlage A/1/6Rauchfangkehrer: Anlage A/1/7Steinmetz, Betonwarenerzeuger,Kunststeinerzeuger,Terrazzomacher: Anlage A/1/8Zimmerer: Anlage A/1/9Pflasterer: Anlage A/1 /10Wärme-, Kälte- und Schallisolierer:Anlage A/1/11Steinholzleger und Spezialestrichhersteller:Anlage A/1/12Belagsverleger: Anlage A/1/13Stukkateur: Anlage A/1 /14"2. § 1 Z 15 lautet:„15. für Lehrberufe des Bereiches Metall(Mechanikerberufe), und zwar für Mechaniker, Büromaschinenmechaniker:Anlage A/15/1Büchsenmacher, Waffenmechaniker:Anlage A/15/2Kraftfahrzeugmechaniker: Anlage A/15/3Kraftfahrzeugelektriker: Anlage A/15/4Landmaschinenmechaniker: Anlage A/15/5Feinmechaniker, Waagenhersteller:Anlage A/15/6Uhrmacher: Anlage A/15/7Verpackungsmittelmechaniker: Anlage A/15/8Chirurgieinstrumentenerzeuger:Anlage A/15/9Leichtflugzeugbauer: Anlage A/15/10Luftfahrzeugmechaniker: Anlage A/15/11Textilmechaniker: Anlage A/15/12Kühlmaschinenmechaniker: Anlage A/15/13"3. § 1 Z 23 lautet:„23. für Lehrberufe des Bereiches Schönheitspflege,und zwar für Friseur und Perückenmacher: Anlage A/23/1Schönheitspfleger (Kosmetiker),Fußpfleger: Anlage A/23/2Masseur: Anlage A/23/3"4. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:„Ferner haben die Landesschulräte den Lehrstoff des Pflichtgegenstandes „Politische Bildung" auf die einzelnen Schulstufen aufzuteilen, sofern die Berufsschule nicht mit drei Schulstufen mit einer in der Einleitung des Abschnittes Lehrstoff für diesen Pflichtgegenstand in Anlage A umschriebenen Stundenausmaß geführt wird."5. In den Anlagen werden die Wendungen„1. Schulstufe", „2. Schulstufe", „3. Schulstufe"und „4. Schulstufe" durch die Wendungen„1. Klasse", „2. Klasse", „3. Klasse" bzw.„4. Klasse" sowie der Begriff „Schulstufe" in den Stundentafeln durch den Begriff „Klasse" ersetzt und grammatikalisch angepaßt.6. In der Anlage A (allgemeines Bildungsziel, allgemeine didaktische Grundsätze und gemeinsame Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen),Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff,didaktische Grundsätze der einzelnen gemeinsamen Unterrichtsgegenstände) lautet der Unterabschnitt A (Politische Bildung):„A. POLITISCHE BILDUNG Bildungs- und Lehraufgabe:Der Schüler soll zur aktiven, kritischen und verantwortungsbewußten Gestaltung des Lebens in der Gemeinschaft befähigt sein. Er soll sich der persönlichen Position bewußt sein, andere Standpunkte und Überzeugungen vorurteilsfrei und kritisch prüfen sowie die eigene Meinung vertreten können. Er soll zur Mitwirkung am öffentlichen Leben bereit sein, nach Objektivität streben und anderen mit Achtung und Toleranz begegnen.Er soll für humane Grundwerte eintreten, sich für die Belange Benachteiligter einsetzen und in jeder Gemeinschaftsform zwischenmenschliche Beziehungen partnerschaftlich gestalten.Er soll Vorurteile erkennen und bereit sein, sie abzubauen.Er...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.
vLex-Inhalte Österreich
vLex durchsuchen
Für Berufstätige
Für Mitglieder
Andere Dokumente:
kundmachung des bundeskanzlers vom 6 dezember 1973 betreffend die berichtigung von druckfehlern im bundesgesetzblatt | verordnung des bundesministers für finanzen vom 28. november 1973 über die aufstellun... | Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. Dezember 1972, mi... | Bundesgesetz vom 23. Juni 1971, mit dem das Bundesgesetz betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck?Brenner geändert wird | Direction générale opérationnelle Agriculture, Ressources naturelles et Environnement. - Office wallon des déchets. - Acte procédant à l'enregistrement de M. Pascal Brousmi... | swiss goes dutch peter bouw former executive president of the dutch airline klm has been chosen to pilot swiss the confederation s ne... | Verdrag betreffende het Eurokorps en de rechtspositie van zijn Hoofdkwartier tussen de Fr... | artillery on target--trajectory correctable munitions.