Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 30. März 1989, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden

Zusammenfassung


268. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Berufsschulen

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 30. März 1989, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 327/1988, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:

Artikel I Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 430/1976, über die Lehrpläne für Berufsschulen in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 506/1977, 103/19.82,

479/1983, 148/1984, 138/1986 und 414/1987 wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 1 lautet:

„1. für Lehrberufe der Bau- und Baunebengewerbe,

und zwar für Maurer, Schalungsbauer: Anlage A/l/l Bautechnischer Zeichner: Anlage A/1/2

Brunnenmacher: Anlage A/1/3

Dachdecker: Anlage A/1/4

Platten- und Fliesenleger: Anlage A/1/5

Hafner: Anlage A/1/6

Rauchfangkehrer: Anlage A/1/7

Steinmetz, Betonwarenerzeuger,

Kunststeinerzeuger,

Terrazzomacher: Anlage A/1/8

Zimmerer: Anlage A/1/9

Pflasterer: Anlage A/1 /10

Wärme-, Kälte- und Schallisolierer:

Anlage A/1/11

Steinholzleger und Spezialestrichhersteller:

Anlage A/1/12

Belagsverleger: Anlage A/1/13

Stukkateur: Anlage A/1 /14"

2. § 1 Z 15 lautet:

„15. für Lehrberufe des Bereiches Metall

(Mechanikerberufe), und zwar für Mechaniker, Büromaschinenmechaniker:

Anlage A/15/1

Büchsenmacher, Waffenmechaniker:

Anlage A/15/2

Kraftfahrzeugmechaniker: Anlage A/15/3

Kraftfahrzeugelektriker: Anlage A/15/4

Landmaschinenmechaniker: Anlage A/15/5

Feinmechaniker, Waagenhersteller:

Anlage A/15/6

Uhrmacher: Anlage A/15/7

Verpackungsmittelmechaniker: Anlage A/15/8

Chirurgieinstrumentenerzeuger:

Anlage A/15/9

Leichtflugzeugbauer: Anlage A/15/10

Luftfahrzeugmechaniker: Anlage A/15/11

Textilmechaniker: Anlage A/15/12

Kühlmaschinenmechaniker: Anlage A/15/13"

3. § 1 Z 23 lautet:

„23. für Lehrberufe des Bereiches Schönheitspflege,

und zwar für Friseur und Perückenmacher: Anlage A/23/1

Schönheitspfleger (Kosmetiker),

Fußpfleger: Anlage A/23/2

Masseur: Anlage A/23/3"

4. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ferner haben die Landesschulräte den Lehrstoff des Pflichtgegenstandes „Politische Bildung" auf die einzelnen Schulstufen aufzuteilen, sofern die Berufsschule nicht mit drei Schulstufen mit einer in der Einleitung des Abschnittes Lehrstoff für diesen Pflichtgegenstand in Anlage A umschriebenen Stundenausmaß geführt wird."

5. In den Anlagen werden die Wendungen

„1. Schulstufe", „2. Schulstufe", „3. Schulstufe"

und „4. Schulstufe" durch die Wendungen

„1. Klasse", „2. Klasse", „3. Klasse" bzw.

„4. Klasse" sowie der Begriff „Schulstufe" in den Stundentafeln durch den Begriff „Klasse" ersetzt und grammatikalisch angepaßt.

6. In der Anlage A (allgemeines Bildungsziel, allgemeine didaktische Grundsätze und gemeinsame Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen),

Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff,

didaktische Grundsätze der einzelnen gemeinsamen Unterrichtsgegenstände) lautet der Unterabschnitt A (Politische Bildung):

„A. POLITISCHE BILDUNG Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll zur aktiven, kritischen und verantwortungsbewußten Gestaltung des Lebens in der Gemeinschaft befähigt sein. Er soll sich der persönlichen Position bewußt sein, andere Standpunkte und Überzeugungen vorurteilsfrei und kritisch prüfen sowie die eigene Meinung vertreten können. Er soll zur Mitwirkung am öffentlichen Leben bereit sein, nach Objektivität streben und anderen mit Achtung und Toleranz begegnen.

Er soll für humane Grundwerte eintreten, sich für die Belange Benachteiligter einsetzen und in jeder Gemeinschaftsform zwischenmenschliche Beziehungen partnerschaftlich gestalten.

Er soll Vorurteile erkennen und bereit sein, sie abzubauen.

Er...

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