Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 15. Feber 1966 über die Geschäftsordnung der Kuratorien an den Pädagogischen Akademien des Bundes

Zusammenfassung


25. Verordnung: Geschäftsordnung der Kuratorien an den Pädagogischen Akademien des Bundes

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 15. Feber 1966 über die Geschäftsordnung der Kuratorien an den Pädagogischen Akademien des Bundes

Auf Grund des § 124 im Zusammenhalt mit

§ 131 Abs. 1 lit. b und lit. k vorletzter Satz des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962,

in der Fassung des BGBl. Nr. 243/1965, wird verordnet:

ABSCHNITT I Zusammensetzung des Kuratoriums

§ 1. Mitglieder des Kuratoriums Gemäß § 124 Abs. 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes ist an jeder Pädagogischen Akademie des Bundes ein Kuratorium einzurichten,

dem als Mitglieder anzugehören haben:

a) mit beschließender Stimme:

Der Präsident des Landesschulrates (Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates) als Vorsitzender und zehn weitere vom Kollegium des Landesschulrates zu bestellende Mitglieder;

b) mit beratender Stimme:

Der Amtsdirektor des Landesschulrates, der

(die) für die Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie für die Musisch-pädagogischen Realgymnasien zuständige(n) Landesschulinspektor(en), der Direktor der Pädagogischen Akademie des Bundes und drei weitere vom Lehrerkollegium der Pädagogischen Akademie des Bundes aus seiner Mitte zu entsendende Lehrer.

§ 2. Vorsitzender des Kuratoriums

(1) Vorsitzender des Kuratoriums ist der Präsident des Landesschulrates. Soweit er sich nicht s...

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