Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 18. Oktober 1950 über die Wahlen der Organe der Österreichischen Hochschülerschaft (Hochschülerschafts-Wahlordnung).

Zusammenfassung


222. Verordnung: Hochschülerschafts-Wahlordnung.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 18. Oktober 1950 über die Wahlen der Organe der Österreichischen Hochschülerschaft (Hochschülerschafts-Wahlordnung).

Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes vom 12. Juli 1950, BGBl. Nr. 174, über die Österreichische Hochschülerschaft (Hochschülerschaftsgesetz)

wird verordnet:

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Wahltermin.

Der Tag der Wahlen wird nach Anhörung der akademischen Behörden und des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft vom Bundesministerium für Unterricht durch Erlaß festgesetzt.

§ 2. Gesonderte Wahldurchführung,

Wahllokal.

(1) Die Wahlen sind gesondert für jede Hochschule und Kunstakademie, an Hochschulen, die in mehrere Fakultäten (Abteilungen) gegliedert sind, gesondert für, jede solche durchzuführen,

und zwar in den Räumen der Hochschülerschaft oder in anderen hiezu geeigneten Räumen außerhalb, beziehungsweise im Einvernehmen mit den akademischen Behörden auch innerhalb der Hochschulgebäude.

(2) Am Tage der Wahl entfallen Vorlesungen,

Übungen ...

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