Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 14. August 1980 über den Unterrichtsplan für den ordentlichen Lehrgang zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit internationalen Charakters

Zusammenfassung


413. Verordnung: Unterrichtsplan für den ordentlichen Lehrgang zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit internationalen Charakters

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 14. August 1980 über den Unterrichtsplan für den ordentlichen Lehrgang zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit internationalen Charakters

Auf Grund der §§ 2 bis 4, 16 und 17 des Bundesgesetzes

über die Diplomatische Akademie,

BGBl. Nr. 135/1979, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt den Unterrichtsplan der Ausbildungslehrgänge (Anlage 1) an der Diplomatischen Akademie.

Ausbildungsziele

§ 2. (1) Ziel dieser Ausbildung ist es, die an der Diplomatischen Akademie studierenden Akademiker für den diplomatischen Dienst, für den Dienst in internationalen Organisationen, für eine Tätigkeit in der internationalen Wirtschaft und im internationalen Finanzwesen vorzubereiten.

(2) Die Ausbildung soll daher a) das Wissen der an der Diplomatischen Akademie studierenden Akademiker in den für ihre künftige Tätigkeit besonders wichtigen Bereichen erweitern,

b) ihre Fähigkeiten zur Analyse konkreter Situationen und zur Ausarbeitung von Vorschlägen, die ...

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