Bundesgesetz vom 25. Feber 1988 über das Unterrichtspraktikum (Unterrichtspraktikumsgesetz ? UPG)

Bundesgesetzblatt, 18 März 1988 (Nr. 145/1988)

Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)

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Zusammenfassung


145. Bundesgesetz: Unterrichtspraktikumsgesetz ? UPG

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Auszug


Bundesgesetz vom 25. Feber 1988 über das Unterrichtspraktikum (Unterrichtspraktikumsgesetz ? UPG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Unterrichtspraktikum

§ 1. (1) Das Unterrichtspraktikum soll Absolventen von Lehramtsstudien auf Grund des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/

1971, des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, und des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Evangelische Theologie, BGBl. Nr. 57/1981, in das praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen einführen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Eignung für den Lehrberuf zu erweisen.

(2) Unterrichtspraktikanten sind Personen, die im Unterrichtspraktikum stehen.

(3) Durch die Zulassung zum Unterrichtspraktikum und dessen Ableistung wird kein Dienstverhältnis,

sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet.

Dauer des Unterrichtspraktikums

§ 2. Das Unterrichtspraktikum beginnt mit dem Einführungskurs an einem Pädagogischen Institut

(§ 11 Abs. 3) und endet mit dem Ablauf eines Jahres nach Kursbeginn.

Zulassung zum Unterrichtspraktikum

§ 3. (1) Auf die Zulassung zum Unterrichtspraktikum besteht nach Maßgabe der folgenden Absätze ein Anspruch.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum ist ein Antrag. Der Antrag darf frühestens nach erfolgreicher Ablegung der zweiten Diplomprüfung gestellt werden; wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist der Antrag zurückzuweisen.

Der Bewerber kann im Antrag Wünsche hinsichtlich des Praxisortes und der Schulart bekanntgeben,

wobei für den Fall, daß eine Berücksichtigung des Wunsches nicht möglich ist, die Zuweisung an einen anderen Praxisort oder eine andere Schulart begehrt werden kann. Ferner kann die Zulassung zum Unterrichtspraktikum für ein späteres Schuljahr beantragt werden.

(3) Zur Zulassung ist jener Landesschulrat zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die...

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