Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 21. Juni 1972, mit welcher Sonderbestimmungen über die Unterrichtszeit für die Lehranstalten für gehobene Sozialberufe und für die Berufspädagogischen Lehranstalten erlassen werden (Schulzeitverordnung für die Lehranstalten für gehobene Sozialberufe und für die Berufspädagogischen Lehranstalten)

Zusammenfassung


250. Verordnung: Schulzeitverordnung für die Lehranstalten für gehobene Sozialberufe und für die Berufspädagogischen Lehranstalten

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 21. Juni 1972, mit welcher Sonderbestimmungen über die Unterrichtszeit für die Lehranstalten für gehobene Sozialberufe und für die Berufspädagogischen Lehranstalten erlassen werden (Schulzeitverordnung für die Lehranstalten für gehobene Sozialberufe und für die Berufspädagogischen Lehranstalten)

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes,

BGBl. Nr. 193/1964, wird verordnet:

§ 1. Für die Lehranstalten für gehobene Sozialberufe und die Berufspädagogischen Lehranstalten werden in den folgenden Paragraphen die den Bes...

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