Bundesgesetz vom 5. November 1980, mit dem das Unvereinbarkeitsgesetz, das Bezügegesetz und andere Rechtsvorschriften geändert werden

Bundesgesetzblatt, 16 Dezember 1980 (Nr. 545/1980)

Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


545. Bundesgesetz: Änderung des Unvereinbarkeitsgesetzes, des Bezügegesetzes und anderer Rechtsvorschriften

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Auszug


Bundesgesetz vom 5. November 1980, mit dem das Unvereinbarkeitsgesetz, das Bezügegesetz und andere Rechtsvorschriften geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Unvereinbarkeitsgesetz, BGBl. Nr. 294/

1925, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 100/1931 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel hat zu lauten:

„Bundesgesetz über Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre

(Unvereinbarkeitsgesetz)".

2. Der § 1 hat zu lauten:

„§ 1. Die Beschränkungen dieses Bundesgesetzes gelten für 1. die im Art. 19 Abs. 1 B-VG bezeichneten Organe der Vollziehung,

2. die Bürgermeister, ihre Stellvertreter und die Mitglieder des Stadtsenates in den Städten mit eigenem Statut,

3. die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage."

3. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1 a und 1 b eingefügt:

„§ 1 a. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre und die Mitglieder der Landesregierungen (in Wien der Bürgermeister und die amtsführenden Stadträte) dürfen während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben.

(2) Unverzüglich nach Amtsantritt haben die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre dem Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates (§ 4), die Mitglieder der Landesregierungen dem nach der Landesgesetzgebung zuständigen Ausschuß des Landtages die Ausübung eines Berufes (Abs. 1) anzuzeigen. Genehmigt der Ausschuß die Ausübung des Berufes unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung einer objektiven und unbeeinflußten Amtsführung nicht, so ist die Ausübung des Berufes spätestens drei Monate nach einem solchen Beschluß

des Ausschusses einzustellen....

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